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1. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 216

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
216 143. Verfassung des Deutschen Reiches. Reichsbeamten unterstehen ihm alle Reichsbehrden sowie die Gesandtschaften und Konsulate; er vertritt daher dem Reichstag gegenber die gesamte Reichs-regierung. Seine Ernennung steht dem Kaiser zu. 3. Der 3uttbcsraf, die vereinigte Gesamtheit der bevollmchtigten Regierungsvertreter aus den einzelnen Bundesstaaten, ist gewissermaen die souverne Staatenkammer des Reiches und zugleich dessen oberstes Ver-waltungsorgan. Er zhlt im ganzen .">8 Stimmen (17 fr Preußen, 6 fr Bayern, je 4 fr Sachsen und Wrttemberg, je 3 fr Baden und Hessen 2c.); er bert die Vorlagen an den Reichstag und hat dessen Beschlssen gegenber das^ Recht der Ablehnung; er entscheidet auch Streitigkeiten zwischen Bundes-gliedern. Verfassungsnderungen knnen durch die Einsprache von 14 Stimmen verhindert werden. 4. Der Reichstag ist die Krperschaft der Volksvertreter des Reiches (Reichsparlament). Seine Mitglieder (zur .Reit 397. darunter 48 aus Bayern) gehen aus direkten und allgemeinen Wahlen hervor. Dieselben sind gegen-wrtig auf 5 Jahre gewhlt und beziehen fr ihre Thtigkeit keine Besoldungen (oder Diten). Dem Reichstag steht vor allem die Reichsgesetzgebung sowie die berwachung der Reichsfinanzen und die Feststellung des Reichshaushaltes zu. Die vorn Reichstag beschlossenen und vjnn Bundesrat angenommenen Gesetze hat der Kaiser (ohne weiteres Einspruchsrecht) im Namen des Reiches *u verknden. Reichsgesetze stehen der den Landesgesetzen. 5. Angelegenheiten des Aeins sind unter anderem: das Zoll- und Handels-_roe[cn, das Mnzwesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesen, das Militrwesen und die Kriegsmarine. Doch geniet Bayern (und teilweise auch Wrttemberg) in vielen dieser Angelegenheiten ausgedehnte Reservatrechte, so z. B. ist sein Post- und Eisenbahnwesen selbstndig, wie auch seine Armee nur in Kriegszeiten dem Oberbefehl des Kaisers unterstellt ist. 6. |)ic Reichsausgaen werden hauptschlich aus den Ertrgnissen der Zlle und gewisser Verbrauchsteuern (auf Salz, Tabak, Zucker und Branntwein) bestritten. Die Fehlbetrge sind durch Barzuschsse der einzelnen Bundesstaaten, die sogenann-ten Matrikularbeitrge, zu ergnzen, so ferne nicht Reichsanlehen beschlossen werden. 7. Das Gerichtswesen ist (seit 1879) int ganzen Reiche einheitlich ge-ordnet und in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte gegliedert, wozu in Bayern noch ein Oberstes Landesgericht (und ein Oberster Ver-waltungsgerichtshof), fr das Reich aber als letzte Instanz ein Reichsgericht ((zu Leipzig) kommt, letzteres zugleich fr Flle von Hoch- und Landesverrat. Strafflle niedrigen Grades werden (unter Zuziehung von Schffen) an den Amtsgerichten, schwerere Vergehen und leichtere Verbrechen an den Landgerichten, die schweren Verbrechen aber am Sitze der Landgerichte durch besondere Ge-schwornen- oder Schwurgerichte abgeurteilt; die hhereu Gerichtshfe sind die Instanzen fr Berufungsflle. Eine hnliche Stufenfolge ist fr die brgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehen. Ein allgemeines Brgerliches Gesehbuch, vom Reichstag 1896 beraten und angenommen, wird vom Jahre 1900 an in Kraft treten. Hchste Instanz der militrischen Justiz ist das Reichsmilitrgericht in Berlin (mit einem besonderen Bayerischen Senat) seit 1899.
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