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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 5

1888 - Erlangen : Deichert
3. Die Volksherzoge der Bajuwarier ?c. 5 unter dem Bayern gleichfalls noch in Abhngigkeit von den Franken erscheint. Nicht wenig trugen zur Befestigung dieser Abhngigkeit die Gefahren bei, von welchen Bayern im Osten bedroht war. Denn in das heutige Ungarn, aus welchem die Langobarden nach Italien weggezogen waren, hatte sich noch zur Zeit Garibalds I. das Ru-bervolk der Avaren eingedrngt; und unter den Slaven hatte zur Zeit Garibalds Ii. der Franke Samo in Bhmen eine den Franken wie den Bayern gleich gefhrliche Herrschaft gegrndet. Bald nach König Dagobert jedoch wurden die Bayernherzoge auf lngere Zeit von den Franken wieder unabhngig, als das Fran-kenreich unter schlechten Herrschern und innerem Zwiespalt seine Kraft nach auen einbte. Als aber Pippin von Heriftal und sein Ge-schlecht den schwachen Knigen die Zgel der Regierung aus den Hnden genommen hatte, wurden die deutschen Stmme diesseits des Rheins, soweit sie sich unabhngig gemacht hatten, in die alte Ab-hngigkeit zurckgebracht. In Bayern gab ein Streit im Hause der Agilolfinger dazu den Anla. Herzog Theo doli, hatte 702 den grten Teil seines Landes unter seine drei Shne verteilt. Als nun er und zwei seiner Shne gestorben waren, wollte der dritte, Gri-moald, der zu Freising herrschte, seines letztverstorbenen Bruders Theodobert Sohn von der Regierung ausschlieen. Dieser, Hugi-bert, wandte sich um Hilfe an den frnkischen Reichsverweser Karl Martell, und Sonichild, Hngiberts Verwandte, vermhlte sich mit demselben. Nun verlor Grimoald im Kampfe seine Herrschaft und durch Meuchelmord das Leben; Hugibert wurde Herzog: aber die Unabhngigkeit Bayerns war abermals dahin1). Vergebens suchte Odilo, Hugiberts Nachfolger, das ihn drckende Vasallenverhltnis wieder aufzuheben. Als er die zu ihm geflchtete Schwester Pippins des Klei-nen, Chiltrude. wider dessen Willen heiratete, als er des zurckge-setzten Grifo, des Sohnes der Sonichild, sich annahm, und mit den *) Leges Bajuvariorum (bei Pertz Monum. Germaniae bistorica, Leges Tom. Iii), tit. Iii, 1 (Ein Zusatz, wahrscheinlich aus der Zeit Karl Martells): Dux vero, qui praeest in populo, ille semper de genere Agilolfiii gor um fuit et debet esse, quia sie retres antecessores nostri concesserunt eis; qui de genere illorum fidelis regi erat et prudens ipsum constituebant ducem ad regendum populum illum.
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