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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 16

1888 - Erlangen : Deichert
16 I. Die Zeit der Volksherzoge 554 948. in Franken. Nach dem Tode Ludwigs des Kindes erhob ihn die Wahl von meist frnkischen und schsischen Groen zu Forchheim zum König der Deutschen 911. Arnulf von Bayern jedoch, in der berzeugung, da durch das Aussterben des karolingischen Hauses in Deutschland die Bayern ihr altes Recht der Selbstndigkeit wieder erlangt htten, erkannte weder Konrad I. noch dessen Nachfolger Heinrich von Sachsen als Könige des deutschen Landes an. Vor Konrad mute er zwei-mal aus dem Lande fliehen, mit Heinrich vertrug er sich, als die-ser Regensburg belagerte. Er legte den angenommenen Knigstitel ab und huldigte Heinrich als seinem Oberherrn. Dafr gewhrte ihm dieser vllige Selbstndigkeit in der inneren Verwaltung und das Recht die Bischfe des Landes zu ernennen. Auch Burkhard, dem Herzoge von Schwaben, hatte der König groe Selbstndigkeit gelassen, als dieser sich ihm unterwerfen mute. Dieselbe weise Selbstbeschrnkung erhielt ihm auch die Treue des Herzogs Eber-hard von Franken. So ist Heinrich der Grnder eines neuen deutschen Reichs geworden, nachdem Deutschland unter den letzten beiden Regierungen der vlligen Auflsung nahe gekommen war. Arnulf verteilte die Besitzungen der durch die Ungarnkriege verdeten Klster unter seine Vasallen (Arnulf der Bse") und strkte dadurch seine Macht. Burgen und Orte mit Mauern er-standen jetzt, und die Landbewohner fingen mehr und mehr an, statt auf vereinzelten Hfen in Drfern zusammenzuwohuen, um bei Feindesgefahr sich besser helfen zu knnen. Der Herzog hatte noch dadurch, da er bei Ottos I. Krnung den Dienst des Marschalls bernahm, sich als Vasallen des Knigs bekannt. Als abereberhard, Arnulfs Sohn und Nachfolger, die-ses Verhltnis der Unterordnung wieder aufhob, indem er dem König die Huldigung versagte, entri ihm Otto das Herzogtum und bertrug es auf Arnulfs Bruder Bert hold, der bisher in Krnten geherrscht hatte. Aber mit minderer Gewalt, als sie Arnulf besessen hatte, empfing Berthold das herzogliche Amt. Das Recht, die Bi-schfe zu ernennen, nahm jetzt der König fr sich in Anspruch, und
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