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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 30

1888 - Erlangen : Deichert
30 Iii. Das Erbherzogtum 1070 -1253. tapfere Gegenwehr war vergebens. Sachsen kam an einen Sohn Albrechts des Bren, Bayern erhielt der Pfalzgraf Otto von Wittelsbach 1180. 11 Besitzverhltnisse und innere Zustnde vom 10 bis zum 12 Jahrhundert Nachdem in Bayern unter Markgraf Luitpolds Shnen die herzogliche Gewalt wieder hergestellt worden war, wurde auch die alte Grenze gegen die Ungarn allmhlich wieder gewonnen und die Ostmark hergestellt, welche unter Kaiser Otto Ii. an das Haus der Babenberger kam (f. Abschn. 7). Sdlich von der Ostmark wurden unter Kaiser Heinrich Iii. als zwei neue Marken Steier und Kram von Krnten gesondert, welche diesem Herzogtum zum Schutze dienen sollten. Krnten war schon 995 fr immer von Bayern getrennt und eigenen Herzogen bergeben worden. Sodann wurden, als Heinrich derlwe Bayern erhielt, die Ostmark, und als er Bayern verlor, die Steiermark selbstndige Herzogtmer. Und da in dieser Zeit auch die Grafen von Tirol Reichsfrsten wurden, so konnte natrlich auch der Einflu des neuen wittelsbachischen Herzogs sich mit jenem, welchen die alten Herzoge Bayerns im Reiche gebt hatten, nicht messen. Aber auch im Innern war die herzogliche Gewalt nicht nur dem Könige, sondern auch den Unterthanen gegen-ber eine viel beschrnktere geworden. Die Grasen, welche ehedem nur Beamte waren, sind nun erbliche Herren ihrer Gaue geworden, und des Herzogs Einflu auf ihr Gebiet ist gering. Er kann wohl auch sein Gericht in den Grafschaften halten neben dem des Grafen, aber wo zwischen zwei Grafen Streit entsteht, entscheidet er nicht allein, sondern mit Zuziehung der brigen Grafen. Fr die viel-fach beschrnkte Stellung der Herzoge in dieser Zeit ist es daher be-zeichnend, wenn sie nicht Herzoge von Bayern oder Franken u. s. w., sondern Herzoge in Bayern, in Franken heien. Den Herzogen standen berdies noch die Pfalzgrafen zur Seite, welche die Herzoge berwachen und des Knigs Gericht und Gerechtsame den und wahren sollten. Auch die Bischfe hatten nach und nach um ihres groen Besitzes willen die Rechte der Grafen, ja vielfach eine noch un-
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