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1. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 82

1901 - Leipzig : Teubner
82 H. Zeitalter Friedrichs des Großen. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. Die alten 2. Beamtentum. An dem Behördenorganismus änderte er wenig, Behörden doch vermehrte er das Generaldirektorium um vier Realabteilungen. Im et e ' ganzen hatten die Behörden nur gemäß seinen allgemeinen Instruktionen seine Befehle auszuführen. Er selbst gab Leitung und Richtung für alles. Heranbildung Für die Heranbildung der Beamten erließ er strengere Vorschriften, machte der Beamten- aßer auch den Ansang zu einer kastenartigen Abschließung des höheren Beamtentums dadurch, daß er Söhnen von Beamten, wenn sie den Anforderungen genügten, eine Anwartschaft auf die Stellen ihrer Väter einräumte. Mit der Rekrutenkaffe hatte er sogleich bei Antritt der Regierung auch das Gehaltsopfer der Beamten abgeschafft. Von allen Beamten forderte er strengste Pflichttreue, Eifer und Raschheit im Dienst, worin er selbst das Die Beamten höchste Beispiel gab. Im Widerspruch mit seinen sonstigen Anschauungen sondern^könig- sah er sie nicht als Staats- sondern als königliche Diener an, die „weg-liche Diener, zujagen" er jederzeit das Recht habe. 3. Rechtspflege. Noch haftete die niedere Gerichtsbarkeit samt der Besserung Polizeihoheit an dem Grundbesitz (Domänen und Rittergüter). Aber 1766 ©ericfit/öst. begann Friedrich mehrere Domänenämter zu einem Justizamte zu vereinigen, zu dessen Unterhalt er die Sporteln den Domänenpächtern entzog. Damit wurde die Trennung der Justiz von der Verwaltung und die Errichtung rein staatlicher Untergerichte angebahnt. Die in Berlin bestehenden 5 obersten Gerichtshöfe wurden schon 1748 zu einem einzigen vereinigt, aber seine verwickelte Organisation wurde dadurch vereinfacht, daß der vierte Errichtung Senat abgetrennt und als Obertribunal zur höchsten Instanz für alle höchst^baanz Provinzen gemacht wurde. Wichtiger war Friedrichs Fürsorge für schnelle 1782. und gerechte Rechtspflege. Von 1746—48 ließ er durch besondere Beseitigung Kommissionen unter dem Vorsitz des Justizministers Cocceji tausende von der alten Qften Prozessen aburteilen, verlangte fortan, daß kein Prozeß länger als ein r°äe e Jahr dauern sollte, und ließ sich zur Kontrolle jährliche Prozeßtabellen Beschleunigter vorlegen. Neue Prozeßordnungen sicherten den beschleunigten Rechts-Rechtsgang. gang unfo die Erledigung aller minderen und mittleren Sachen im münd-Mündliches lichen Verfahren. 1782 erhielt der treffliche Justizminister von Carmer den Verfahren. bin allgemeines Gesetzbuch auszuarbeiten. Vollendet wurde die Das Allgemeine gründliche Arbeit erst nach Friedrichs Tode und trat 1794 als „Allgemeines Sanbr^t. Landrecht" in Geltung. Noch war die „Kabinettsjustiz" nicht durch Ende der die Selbstherrlichkeit des Rechts überwunden, aber die Fälle der königlichen Kabinettsjustiz. Eingriffe wurden seltener, und der arge Mißgriff Friedrichs in der Müller Arnoldfchen Sache führte zur endlichen Beseitigung der Kabinettsjustiz in Zivilsachen. 4. Das Schulwesen. Eifrig pflegte Friedrich das noch wenig ent-Volksschulwesen. wickelte Volksfchulwesen. Zur Besoldung der Lehrer, die er neben freier Wohnung und etwas Land auf durchschnittlich 60 Thlr. bemaß, wies er oft die Zinsen der Hunderttaufende an, die er dem Adel vorstreckte oder in General- Meliorationen anlegte. Durch dasgeneral-Landfchulreglement von 1763 regle"men? 1763. regelte er das Volksschulwesen auf ein Jahrhundert hinaus und fetzte feinen staatlichen Charakter für immer fest. Sein Bestreben war schon, das Schulgeld abzuschaffen, da der Staat an der guten Erziehung und Belehrung der Jugend das größte Interesse habe. Sonntagsschulen sollten der
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