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1. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 230

1901 - Leipzig : Teubner
230 V. Das Aufkommen der Weltmächte an Stelle der Großmächte rc. Handelsrecht, deutschen Bunde wurde ein gemeinsames Handelsrecht und ein Ober-Strafgesetzbuch. Handelsgericht in Leipzig geschaffen. Durch ein neues Strafgesetzbuch wurde ein einheitliches Strafrecht gegeben und beides vom neuen Reiche Bürgerliches übernommen. Endlich wurde auch 1897 ein neues Bürgerliches Gesetz-Gesetzbuch. ftuch, das aus der mehr als zwanzigjährigen Arbeit einer Kommission hervorgegangen war, angenommen und trat am 1. Jan. 1900 in Kraft. Für Die vier Stufen die Rechtspflege sind im Deutschen Reiche vier Stufen (Instanzen) ein-derächt"spflege.gerichtet: 1. die Amtsgerichte, zuständig für die Entscheidung über Streitobjekte bis zu 300 M., und neben ihnen Schöffengerichte für Strafsachen, zusammengesetzt aus dem Amtsrichter und 2 Schöffen, zuständig für Verurteilung bis zu 3 Monaten Gefängnis (oder 600 Jt. Geldstrafe), 2. die Landgerichte mit Strafkammern zur Aburteilung von Verbrechen gegen das Eigentum und neben ihnen Schwurgerichte, in denen je 12 Geschworene über die Schuldfrage, drei gelehrte Richter über das Strafmaß zu entscheiden haben, 3. die Oberlandesgerichte (in Preußen für jede Provinz eines, für die Mark Brandenburg das alte Berliner Kammergericht) und 4. an der Spitze des ganzen Gerichtswesens das in Leipzig errichtete Reichsgericht m Reichsgericht, welches an die Stelle des dem Norddeutschen Bunde ent-Lerpzrg 1879. stammten Reichsoberhandelsgerichtes trat. Für Bayern gilt es nur in Handelssachen als oberste Instanz, alle übrigen Rechtsfälle werden dort endgültig durch ein eigenes bayrisches Reichsgericht entschieden. Das Ge-Gerichts- richtsverfassuugsgesetz sicherte die völlige Unabhängigkeit der Richter dadurch, daß es sie nur durch richterliches Urteil für absetzbar und ohne Strafprozeß- ihren Willen nicht für versetzbar erklärte. Durch die Strafprozeßordnung ordnung. wurden die Rechte der Verteidigung gegenüber denen der Staatsanwaltschaft bedeutend erweitert, ohne ihnen doch für die Voruntersuchung gleichgestellt zu werden. 4. Die innere Verwaltung. In der inneren Verwaltung Preußens brachte der neue Geist endlich Steins großen Gedanken zur Ausführung, Einführung der das Volk zur Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten heranzuziehen. Selbstverwaltung Dies geschah durch die Kreisordnung 1871/72, welche den letzten Rest ur a an. Feudalwesens, die gutsherrliche Polizeihoheit, aufhob, durch die Provinzialordnung 1875 und durch die Landgemeindeordnung von 1891. Auch in der Verwaltung fand eine vierfache Abstufung der Instanzen statt, und in dem den staatlichen Verwaltungsbeamten Volksvertretungskörper zur Seite gestellt wurden, gab es seitdem auch für das Land eine Selbstverwaltung. Die Grundlage des ganzen Organismus, in dem sich Die vierfache die Vertretung des Staatsganzen mit der des Kommunalverbandes vereinigt, Abstufung der bildet die Gemeinde, an deren Spitze ein Gemeindevorsteher (Schulze) und Gemeinde0 e*n gewählter Gemeinderat stehen. In den selbständigen Gutsbezirken ist der Gutsherr der Gemeindevorsteher. Gemeindeangelegenheiten sind das Schulwesen, der Wegebau, die Polizei und das Ortsarmenwesen. Die Gemeinden haben das Recht der Selbstbesteuerung. Mehrere Gemeinden bilden zusammen einen Amtsbezirk, an dessen Spitze ein Amtsvorsteher mit er-Kreis. weiterter Polizeibefugnis steht, über den Gemeinden steht der Kreis, dessen Angelegenheiten der Landrat gemäß den Gesetzen und nach den Beschlüssen des aus den gewählten Vertretern der Landgemeinden, Großgrund-
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