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1. Deutsche Geschichte von den ältesten Zeiten bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 56

1915 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
56 Dritter Zeitraum. Das Deutsche Reich von seiner Entstehung bis Heinrich I. ) Ludwig der Deutsche Ostfranken, d. h. die rechtsrheinischen Lnder nebst den linksrheinischen Teilen der Sprengel (Dizesen) Mainz. Worms und Speier; r) Karl der Kahle Westfranken, d. h. die Lnder westlich vom Reiche Lothars. So wurde der grte Teil der deutschen Lande als ostfrnkisches (deutsches) Reich aus dem Frankenlande ausgeschieden und konnte sich nun in selb-stndiger, eigenartiger Weise entwickeln. Zwar wurde der Gedanke festgehalten, da die Trennung keine dauernde sein sollte; aber tatschlich blieb sie bestehen, und nur vorbergehend hat Karl Iii. (der Dicke) das Reich Karls des Groen fast ganz in seiner Hand vereinigt (884887). Dritter Zeitraum. 843 Bon der Entstehung des Deutschen Reiches bis zu seiner Neu- g|g gruduug durch Heinrich I. Beginn der Entwicklung eines deutschen Nationalbewutseins. Ausbildung von fnf Stammesstaaten. *43 I. Die Karolinger. bis 911 1. Ludwig Ii. der Deutsche (843876). a) Das Vordringen der Normannen und die Eutstehuug des gro-mhrischen Reiches. Die Normannen machten fortwhrend Einflle und zerstrten im Jahre 845 das Fischerdorf Hamburg, den Ausgangs-Punkt der nordischen Mission. Ludwig verlegte deshalb das Erzbistum, das sein Vater hier gegrndet hatte, nach Bremen (Erzbistum Bremen-Hamburg). Im Sdosten schuf der Mhrenfrst Swatopluk durch die Vereinigung der Slawen zu beiden Seiten der mittleren Donau das gromhrische Reich, welches der Ausbreitung des Deutschtums (S. 48) Halt gebot und eine Gefahr fr Deutschland selbst wurde. b) Die Erwerbung des linken Rheinufers durch den Vertrag von Meersen. Der Kaiser Lothar I. hinterlie drei Shne. Von diesen erhielt der eine, Lothar Ii., den nrdlichen Teil des mittelfrnkischen Reiches, der seitdem Lotharingien (Lothringen) genannt wurde. Nach dessen Tode lie sich sein Oheim Karl der Kahle in Metz zum König von Lothringen krnen. Ludwig der Deutsche erhob Einspruch und setzte es im Vertrage 870 von Meersen a. d. Maas durch, da ihm der stliche, vorwiegend deutsch-
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