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1. Deutsche Geschichte - S. 267

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die soziale Gesetzgebung. 267 Kaiser, beraten von seinem Kanzler, die Bahn sozialer Reformen zu beschreiten, um, soweit es mglich wre, die Verhltnisse der Arbeiterschaft zu bessern. Am 17. November 1881 verlas Fürst Bismarck im deutschen Reichstag eine Kaiserliche Botschaft. In ihr hie es, da die Mchaf? Heilung der sozialen Schden nicht ausschlielich im Wege der Repression 188l sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmig auf dem der posi-tiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es fr Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage die Aufgabe aufs neue ans Herz zu legen, und wrden Wir mit um so grerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurck-blicken, wenn es Uns gelnge, dereinst das Bewutsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Seitdem sind, teils zu Lebzeiten Wilhelms I., teils unter der Regierung und lebhaftesten Frderung unsers jetzigen Kaisers eine Reihe von Gesetzen gegeben worden, durch welche das deutsche Reich allen anderen Staaten auf dem Wege der sozialen Reformen vorangeschritten ist. Zunchst trat das Krankenkassengesetz ins Leben, welches den^eform^ Arbeiter zwingt, sich fr den Krankheitsfall zu versichern. Zu diesem Zwecke wurden Krankenkassen gebildet; die Beitrge werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber ausgebracht. In Krank-heitssllen erhalten die Arbeiter freie rztliche Behandlung und Arznei sowie eine Krankenuntersttzuug. Darauf folgte das Unfallversicherungsgesetz. Dieses Gesetz sichert dem Arbeiter, der in seinem Beruf während des Betriebes einen Unfall erleidet, eine Entschdigung zu, die in den Kosten des Heilversahrens und fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit in einer Rente besteht. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen. Im Jahre 1889 kam sodann das Jnvalidenversicheruugs-Gesetz zustande. Dieses sichert allen Arbeitern, auch abgesehen von Krank-heit und Betriebsunfllen, fr den Fall, da sie erwerbsunfhig werden, und fr den Eintritt des siebzigsten Lebensjahres eine Rente zu. Die Kosten der Versicherung werden zur Hlfte von dem Arbeitgeber, zur Hlfte von dem Arbeitnehmer getragen; dazu kommt ein Reichszuschu. Whrend man so fr Krankheit und Erwerbsunfhigkeit des Arbeiters Frsorge traf, wurde die Arbeiterschutzgesetzgebung, besonders durch die 1891 getroffenen Bestimmungen, weiter ausgedehnt. Die Sonn-
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