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1. Neuere Geschichte von 1740 - 1888 - S. 67

1901 - Leipzig : Teubner
25. Der deutsch-franzsische Krieg von 1870/71. 67 Das deutsche Reich ist ein auf Vertrgen beruhender Bundesstaat. Seiner Gesetzgebung und Beaufsichtigung unterliegen vor allem das Militr- Zustndigkeit Wesen und die Kriegsmarine, das brgerliche Recht und das Strafrecht, be 9teic^ed die Freizgigkeit, das Pre- und Vereinswesen, das Fremden- und Medizinal-Wesen, Handel und Gewerbe, Bank-, Ma-, Gewichts-, Mnz- und Patent-Wesen, Post- und Telegraphenwesen, die Beschaffung der ntigen Reichs-mittel durch Zlle und Steuern, endlich das gesamte Versicherungswesen (Gesetzgebung fr soziale Hlfe). Die Wrde des ,.Deutschen Kaisers" vererbt sich mit der Krone Der Kaiser. Preußen. Er vertritt das Reich nach auen durch seine Botschafter, Ge-sandten und Konsuln (Wahlkonsuln und Berufskonsuln). Er hat den Ober-befehl der die gesamte Land- und Seemacht und sorgt fr ihre Organisation, Bewaffnung und Ausbildung. Im Namen des Reiches erklrt er Krieg (jedoch wenn das Reich nicht angegriffen wird, nur mit Zustimmung des Bundesrates) und schliet Frieden, Bndnisse und Vertrge. Er ernennt und entlt alle Reichsbeamten. An ihrer Spitze steht der Reichskanzler, Der Reichs-der fr alle Anordnungen des Kaisers und fr die ganze Reichsverwaltung *an^.""b allein verantwortlich ist. Ihm unterstehen auer dem Reichskanzleramt beerben." 12 Reichsmter (darunter das auswrtige Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichsschatzamt und das Reichspostamt), an deren Spitze Staatssekretre stehen. Der Reichskanzler ist fast immer zugleich preuischer Minister-Prsident. Das preuische Kriegsministerium verwaltet die Militrangelegen-heiten des Reichs. Der Trger der souvernen Gewalt der Regierungen ist der Bundesrat, in dem Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Wrttem- Der berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig Bundesrat, je 2 Stimmen, die brigen 17 Staaten je 1 Stimme führen. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und besttigt oder verwirft sie in der Gestalt, wie sie vom Reichstage zurck-kommen. Der Reichstag, der aus 397 Mitgliedern besteht, geht aus Der Reichstag, allgemeinen direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Jedes Reichsgesetz auch der jhrliche Reichshaushalt gilt als Gesetz bedarf seiner Zustimmung; er kann an den Gesetzesvorlagen nderungen vornehmen oder sie ganz verwerfen. Ihre Behandlung wird oft von Kommissionen vorbereitet, die nach der Mitgliederzahl der Fraktionen" (Parteivertretungen tnt Reichstage) zusammengesetzt werden. Im Plenum (Reichstagssitzung) muffen alle Vorlagen eine dreimalige Lesung (Beratung) durchmachen. Der Reichstag hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Vitt-gesuche (Petitionen) dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu berweisen. Das Recht der Interpellation (Befragung des Reichskanzlers) legt die Reichsverfassung dem Reichstage zwar nicht ausdrcklich bei, doch ist es tatschlich anerkannt. Der Reichstag wird seit 1888 alle fnf Jahre neu gewhlt (frher alle drei Jahre). Er kann durch Beschlu des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers aufgelst werden. Seine Mitglieder be-ziehen keine Tagegelder. Sie besitzen innerhalb des Reichstages das Recht der Redefreiheit. Diese ist nur durch die Bestimmungen der Geschfts-ordnung eingeschrnkt, der deren Befolgung der vom Reichstage selbst ae-whlte Prsident wacht.
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