Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte des Altertums - S. 195

1889 - Wiesbaden : Kunze
30. Die griechischen Frauen. 195 <5§ gab sogar eine gesetzliche Bestimmung, nach welcher alles, was ein Mann auf Rat oder Bitten einer Frau gethan habe, ungültig sein solle. Sie durften kein Geschäft, keinen Kauf oder Verkauf rc. von Bedeutung für sich abschließen, nur bei festlichen Aufzügen öffentlich erscheinen, kein Theater und keine Schule besuchen. Ihre Erziehung war den Müttern und Wärterinnen überlassen, welche sie hauptsächlich in weiblichen Arbeiten, wie Spinnen und Weben, unterwiesen. Daher gab es auch wenig gebildete Frauen. Denn nicht nur entzog man ihnen die Lehrer, sondern überhaupt den Umgang mit Männern. Kein Fremder, kein Verwandter, nicht einmal der Vater verkehrte regelmäßig mit den Töchtern des Hauses, da die Männer mehr außer dem Hause als in demselben lebten und im Hause selbst beide Geschlechter getrennte Räume bewohnten. Frauen und Mädchen bewohnten die Weiberwohnungen, denjenigen Teil des Hauses, welcher in der Regel hinter der Männerwohnung lag und von dieser durch eine Thür getrennt war. Mädchen durften diese Wohnung nie verlassen , um in die vorne gelegenen Zimmer der Männer zu gehen. Ebenso wenig durfte ein fremder Mann die Wohnung der Frauen betreten. Daher waren Mädchen und Frauen fast ganz auf sich und den Umgang mit ihren Sklavinnen beschränkt. Man verlangte von einer jeden ehrbaren Frau, daß sie ihre ganze Thätigkeit dem Hauswesen widme. Es war auffallend und verletzte die gute Sitte, wenn eine Frau am Fenster oder an der Hausthüre sich zeigte, selbst bei Gelegenheiten oder Anlässen wie nach der Schlacht bei Chäronea, wo Angst und Sorge um das Schicksal ihrer Angehörigen die Frauen aus ihrer Wohnung trieb, um an der Hausthüre Erkundigungen einzuziehen. Nur bei religiösen Feierlichkeiten, bei einer Festschau oder bei Einkäufen war es den Frauen gestattet auszugehen. Bei ihren Ausgängen mußte ihnen eine Sklavin folgen, und kehrten sie nachts von einem Ausfluge zurück, so mußten sie einen Wagen benutzen, dem eine Fackel vorgetragen wurde. Sie durften nicht mehr als 3 Kleider anlegen und nicht mehr als für einen Obolos Speise und Trank bei sich führen. Auf bejahrtere Frauen scheint das Gesetz nicht seine volle Anwendung gesunden zu haben; denn wir hören, daß sie einander in Not und Krankheit Beistand leisteten und auch sonst Besuche machten und empfingen. Durch diese Beschränkungen und das abgeschlossene Leben blieben die athenischen Mädchen ebenso schüchtern wie unerfahren; auf der anderen Seite aber ernteten sie wegen ihrer Bescheidenheit, Einfalt und Züchtigkeit größeres Lob als die freien, kecken Spartanerinnen.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer