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1. Die altklassischen Realien im Realgymnasium - S. 63

1911 - Berlin : Teubner
63 legenheiten, zuerst nur in dessen Abwesenheit, spter dauernd, fr Ruhe und Ordnung in der Stadt verantwortlich, weiterhin oberster Strafrichter der Hauptstadt und ihrer nchsten Umgebung; prae-fectus annonae, Proviantmeister, mit der Getreideversorgung Roms betraut; praefectus vigilum, Leiter des nchtlichen Sicherheitsdienstes der Stadt. Der praefectus Aegypti war kaiserlicher Statthalter von gypten, das zum Krongut gemacht worden war. Die brigen kaiserlichen Beamten fuhren den Titel procuratores und sind teils Statthalter in den kleineren kaiser-lichen Provinzen, teils Verwalter des Fiskus und des Steuerwesens in den greren Provinzen (p. rei familiaris oder rei privatae principis), teils Leiter des kaiserlichen Hausministeriums (p. a rationibus, a libellis und ab epistulis). Dazu kommen noch ver-schiedene curatores, Beamte senatorischen Standes, so c. aquarum, perum und riparum, die fr Instandhaltung der Wasserleitungen, fr die Bauten und fr die Tiberregulierung zu sorgen hatten. 6. Volksversammlung und Senat in der Kaiserzeit. 1. Die comitia bleiben zunchst in der hergebrachten Form und mit ihren alten Rechten, der Beamtenwahl, der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit, bestehen, doch verschafft tatschlich bei allen Entscheidungen der Kaiser kraft seiner Amtsgewalt ausschlielich seinem Willen Geltung. Spter werden smtliche Befugnisse der Volksversammlung dem Senat bertragen, nur die renuntiatio, die Bekanntmachung der gewhlten Beamten, bleibt ihr vorbehalten. 2. Der Senat erhielt durch Augustus die Normalzahl von 600 Mitgliedern. Der Form nach teilt er die Herrschaft mit dem Kaiser, tatschlich aber sind seine Befugnisse wesentlich durch die Vorrechte des Priuzeps eingeschrnkt. Der Senat tritt dann in die Rechte der Volksversammlung und hat dazu die Verwaltung der senatorischen Provinzen unter sich. Iii. Das Gerichtswesen. a) Zur Zeit (Liceros. 1. Die Einteilung der Gerichte beruht auf der Unterscheidung von Privat- oder Zivilrecht (ius privatum) und ffentlichem Recht (ius publicum), zu dem auch das Kriminalrecht gehrt. Das erstere bezieht sich auf einzelne Personen und ihre Interessen, das letztere auf die Gesamtheit, den Staat und seine Interessen. Die Privatsachen werden in den iudicia privata als Zivil-
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