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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 167

1911 - Breslau : Hirt
Die Zeit des Humanismus. 167 Auf dem Reichstage zu Worms 1495 wurden die ersten Beschlüsse gefaßt und im Laufe der nächsten Jahre (bis zum Reichstage von Cöln 1512) die Verfassung neu geordnet. Es wurden beschlossen: 1. ein Reichskamm erg er icht, 2. eine Reichssteuer, der „gemeine Pfennig", 3. ein Reichsregiment, 4. eine Reichsmatrikel zur Aufstellung des Reichsheeres, 5. endlich eine Einteilung des Reiches in zehn Kreise zur Aufrechterhaltung des ewigen Landfriedens. Aber nur ein Teil dieser Beschlüsse konnte ausgeführt werden. Die Reichssteuer wurde zwar ausgeschrieben, aber bald wieder fallen gelassen, denn sie kam nur in den Städten wirklich ein; die Reichsritter erklärten, sie seien verpflichtet und bereit, dem Kaiser in seinen Kriegen in Person Dienste zu leisten, könnten deshalb nicht zu gleichem Zwecke auch Geld aufbringen. Der Mangel an Geldmitteln störte auch die Tätigkeit des Reichskammergerichts. Dieses sollte über die Streitigkeiten der unmittelbaren Reichsglieder entscheiden; der Kaiser ernannte den Vorsitzer, die Stände die Richter. Sein Sitz war im Gegensatz zum wandernden Königsgericht Frankfurt, später Speyer, zuletzt Wetzlar. Die Kreisverfassung, an deren Spitze ein Hauptmann stand, konnte da nicht wirksam werden, wo demselben Kreise mehrere gleich mächtige Fürsten angehörten und keiner sich dem andern fügen wollte (z. B. im obersächsischen Kreise Brandenburg und Kursachsen). Die Schweizer Eidgenossenschaft erklärte, sie füge sich dieser Verfassung überhaupt nicht und werde auch keine Geldbeiträge leisten. Der Feldzug, den Maximilian unternahm, um sie zu zwingen, verlief so unglücklich, daß der Kaiser ihr im Frieden von Basel 1499 tatsächliche Unabhängigkeit zugestehen mußte. Ein entschiedener Gegner der Verfassung war Maximilian selbst; denn sie hatte alle Gewalt in die Hände der Reichsstände gelegt und dem Könige nur wenig übriggelassen. Der gemeine Pfennig wurde von ihnen beschlossen und erhoben, das Reichsheer von ihnen bewilligt und seine Verwendung an ihre Vorschriften gebunden usw. Am verhaßtesten war Maximilian das Reichsregiment, das aus zwanzig Mitgliedern bestand und auf den Gebieten der Gesetzgebung und Verwaltung eine so große Fülle von Befugnissen erhielt, daß seine Einsetzung einer Absetzung des Königs gleich schien. Zwischen dem Regiment und Maximilian kam es deswegen bald zu heftigen Zerwürfnissen, daher löste es sich, da der Kaiser seinen Willen durchsetzte, wieder auf. Nur das Kammergericht die Kreiseinteilung und die Matrikel blieben von dem Reformwerk übrig.
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