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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 214

1911 - Breslau : Hirt
214 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-dentschen Geschichte. 130. Die Gesetze zur Frsorge sr das Wohl der arbeitenden Klassen. Die gegenwrtige Ordnung des wirtschaftlichen Lebens schliet die Gefahr in sich, da der wirtschaftlich Strkere die Notlage des Wirt-schaftlich Schwcheren zu seinem Vorteil ausbeutet. Die schweren sozialen Schden, die hieraus entspringen, soll die sozialpolitische Gesetz-gebung mildern. Sie wurde dem Reichstage durch die Allerhchste Botschaft vom 17. November 1881 angekndigt. Der Kaiser bezeichnete darin es als seine Pflicht, die Heilung der sozialen Schden ans dem Wege der posi-tiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen und dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilss-bedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen". Die sozialpolitische Gesetzgebung verfolgt das Ziel, das Wohl der Arbeiter zu frdern. Sie umfate schon unter Wilhelm I. 1. das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (1883); 2. das Unfallversicherungsgesetz (1884); 3. das Gesetz betreffend die Jnvaliditts- und Altersver-sichernng der Arbeiter (1889). 1. Nach dem Krankenkassengesetz besteht fr alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Arbeiter (sowie fr die Beamten, welche ein Einkommen unter 2000 Mark haben) der gesetzliche Zwang zur Krankenversicherung. Dieselbe erfolgt bei einer Orts-, Be-triebs-, Bau-, Junnngs-, Knappschafts- oder Hilfskrankenkasse. (Zwei Drittel der Mitgliederbeitrge werden von den Arbeitnehmern, ettt Drittel von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Versicherung gewhrt im Krank-heitssalle freie rztliche Behandlung und Arznei sowie im Falle der Er-werbsnnfhigkeit ein Krankengeld im Betrage des halben Tagelohns.) 2. Zur Unfallversicherung sind alle Unternehmer von Fabriken, Steinbrchen, Bauten, Seeschiffahrt, Gewerbetreibende, die Dampfkessel anwenden oder Transportgeschfte betreiben, alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die Post-, Telegraphen-, Eisenbahnverwaltung, die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung verpflichtet. Alle in diesen Betrieben beschftigten Arbeiter und Beamte mit einem Gehalte bis 3coo Mark sowie ihre Hinterbliebenen haben danach Anspruch auf Er-fatz des Schadens, der durch Krperverletzung oder Ttung infolge von Unfllen beim Betriebe entsteht. (Der Geschdigte ist zunchst auf die Krankenkasse angewiesen, spter trgt die Unfallversicherung die Kosten und gewhrt bei dauernder Erwerbsunfhigkeit eine Rente oder freie ^er-pfleanna in einer Anstalt, im Falle der Ttung ein Sterbegeld von mindestens 50 Mark und fr die Hinterbliebenen eine Rente.) Die Kosten tragen die Unternehmer, die zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden.
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