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1. Allgemeine Weltgeschichte - S. 12

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die germanische Vorzeit. 8. Die Kriegsverfassung. Die Grundlage der Kriegsversassung ist die allgemeine Wehrpflicht der Freien. Die Verwandten stehen im Kampfe nebeneinander. Hinter der Schlachtreihe stand die Wagenburg mit den Frauen und Kindern. After forderte ein Fürst die jungen Krieger zur freiwilligen Teilnahme an einem Kriegs- oder Beutezuge auf; Gefolge.iu spterer Zeit Mtrb das Gefolge auch im Frieden mit dem Fürsten, dein es den-Treueid geschworen hatte, fest verbunden. Nahrung. 4. Lebensweise und Kultur. Das tgliche Leben spielte sich meist in der Weise ab, da morgens frh ein Bad. dann das Frhstck genommen wurde. Whrend die Frau mit dem Gesinde das Hauswesen besorgte, ging der Hausherr auf die Jagd oder legte sich auf die Brenhaut neben den Herd. Die Hauptmahlzeit wurde gegen Abend genommen. Die Hanptspeise war Fleisch (Herben, Wild), daneben gab es Brot, Haferbrei, Frchte und Beeren, als Getrnk diente Milch. Met (aus Honig) und Bier (ans Gerste). .Kleidung. Die Männer trugen ein leinenes Hemd und darber ein Fell oder auch wohl einen enganliegenden wollenen Nock mit einem breiten Ledergrtel und darber eine Art Umhang von Wolle oder Leinen, der durch eine Spange gehalten wurde. Als Bekleidung der Beine dienten Leder-bnder oder kurze Hosen, als Fubekleidung Lederschuhe. Die Frauen trugen ein lang herabwallendes leinenes Gewand mit ganz kurzen rmeln oder ohne rmel, das der der Hfte durch einen Grtel zusammengehalten wurde, oft verziert mit einer roten oder blauen Borte. Das Haar wurde nicht geschnitten, der Mann band es aus dem Hinterkopf zu einem Knoten, die Frau trug ein Kopftuch. Die Kinder waren meist gar nicht oder nur drftig bekleidet. Wohnung Die Wohnsttten waren aus' rohen Baumstmmen gefgt, mit Stroh oder Schilf bedeckt, ohne Fenster. Neben der Wohnsttte lagen die Stlle und Wirtschaftsgebude, das ganze Gehft war durch einen lebenden Zaun (Wallhecken, Gebsch) eingehegt. Recht und 5. Rechtswesen. Verbrechen gegen die Allgemeinheit wurden von encht j)en Volksversammlungen abgeurteilt und mit dem Tode bestraft. Ver-brechen gegen Einzelpersonen wurden von der Sippe des Geschdigten ge-ahndet. Bei schweren Verbrechen (Mord, Totschlag u. a.) galt die Blut-rche, doch konnten auch sie mit Zustimmung des Geschdigten durch eine Bue (Wergeld Manngelt)) geshnt werden. Konnte der einzelne nicht zu seinem Recht gelangen, so wandte er sich an die Gemeinde. Der Beklagte mute sich dann durch Eideshelfer, ein Gottesurteil (Ordal), besonders durch einen vom Gericht bestimmten Zweikampf reinigen. Weigerte der Verurteilte sich, die Bue zu bezahlen, so wurde er fr friedlos" (vogelfrei) erklrt, ans der Sippe und der Gemeinde ausgestoen. (Werwols".) Religion. 6. Religion. Von groer Bedeutung fr unsere Kenntnis der religisen Vorstellungen der Nord- und Ostgermanen ist die dichterische
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