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1. Geschichte des preußischen Staates - S. 165

1900 - Münster i. W. : Schöningh
- 165 — Versicherungsgesetz. Es müssen nach dem Krankenkassenversicherungsgesetze gegen Krankheit versichert werden alle Personen, welche für Gehalt oder Lohn beschäftigt sind: in Bergwerken und Salinen, in Brüchen und Grubeu, iu Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Biunen-dampfschiffahrtsbetriebe rc. Nach einem Zusatzparagraphen vom Jahre 1886 ist der Versicherungszwang auch auf die Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft auszudehnen. Ferner sind die Gemeinden berechtigt, für ihren Bezirk Ortskrankenkassen zu errichten.') Die Beiträ ge'werden zu einem Drittel von den Arbeitgebern, zu zwei Dritteln von den Arbeitern bezahlt. Der beteiligte Arbeiter erhält bei eintretender Erkrankung freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und außerdem 13 Wocheu lang mindestens die Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes. Die Krankenkasse ist verpflichtet, für ihre Mitglieder während 13 Wochen zu sorgen. Nach dieser Zeit oder bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit, oder falls der Arbeiter bei seiner Arbeit oder infolge erhaltener Verletzungen den Tod erleidet, tritt die Unfallversicherung ein. In der Unfallversicherung find nicht alle Arbeiter versichert, sondern nur diejenigen, welche eine besonders gefährliche Beschäftigung haben, als: Arbeiter in Bergwerken, Gruben, Fabriken, ferner Maurer, Zimmerleute, Dachdecker rc. Betriebsbeamte find nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahreseinkommen 2000 Mark nicht übersteigt. Die Beiträge bezahlt der Arbeitgeber allein; ihre Höhe richtet sich nach der Gefährlichkeit der einzelnen Berufe, weil in dem einen Berufe mehr Unglücksfälle vorkommen, als in dem anderen, also auch größere Ansprüche an die Kasse gestellt werden. Die Arbeiter sind mithin von einem Beitrage frei. Als Entschädigung zahlt die Versicherung die Kosten des Heilverfahrens von der vierzehnten Woche ab und je nach dem Grade der Verletzung eine dauernde Rente, bei völliger Arbeitsunfähigkeit 66% Proz. des ortsüblichen Tagelohnes. Bei Todesfällen erhält die Witwe 20 Proz., mindestens 30 Mark als Ersatz für die Beerdigungskosten, ferner jedes Kind bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre 15 Proz., und falls das Kind auch mutterlos ist, 20 Proz. des Arbeitsverdienstes. (Im Jahre 1892 erhielten 23/4 Mill. Arbeiter 66 Mill. Mark Entschädigung aus der Krankenversicherung; das macht im Durchschnitt für die Person 36 Mark. — In demselben Jahre zahlte die Unfallversicherung an 200 000 beschäftigte Personen 32% Mill. Mark Unterstützungen, also an jede Person 185 Mark durchschnittlich. Kolonien. Auch im Auslande wuchs Deutschlands Ansehen immer mehr. Zur Hebung des deutschen Handels wurden mit fremden Ländern Handelsverträge abgeschlossen, und was der große Kurfürst bereits geplant und versucht hatte, das wurde seit dem Jahre 1884 wieder aufgenommen und im großen Maße ausgeführt. Durch Gründung von überseeischen Handelskolonien in Afrika und Australien wurde das Arbeitsfeld der deutschen Nation bedeutend er- ]) Nach der Art ihrer Arbeit und nach den örtlichen Verhältnissen rc. gehören die Arbeiter verschiedenen Kaffen an. Man unterscheidet a) Ortskrankenkassen für die am Orte vorhandenen Gewerbezweige; b) Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen werden von Unternehmern großer Betriebe errichtet; 6) Baukrankenkassen von Unternehmern vorübergehender Baubetriebe, d) ferner Jnnungs-, e) Knappschaftskassen rc'
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