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1. Lehrbuch der Alten Geschichte - S. 159

1897 - München : Oldenbourg
76. Die Republikanische Staatsordnung. 159 Monate ernennbaren Diktators ersetzt werden. Derselbe sollte nur aus der Zahl der vormaligen Konsuln gewhlt werden. Die Ernennung erfolgte auf Antrag des Senats durch den Konsul, der eben das Imperium fhrte. Der Diktator whlte sich als Unterbeamten einen Reiter-oberst und bte die militrische und richterliche Gewalt in voller Unbeschrnktheit. Ihm standen 24 Viktoren zu. 3. pic Erneuerung der Serviauischeu Verfassung. Abgesehen vom Konsulate, welches an die Stelle des Knigtums getreten war, wurde die alte Ordnung der Dinge erneuert, welche angeblich vom König Servius begrndet, aber durch die Gewaltherrschaft des Tarquiuius unterdrckt worden war. Hiezu gehrte vor allem die Sonderung des Volkes in. zwei geburtserbliche Stnde und dessen Einteilung in sechs Vermgensklassen. Es ist anzunehmen, da die sogenannte Servianische Verfassung, wenigstens in ihren Grundzgen, nichts anderes als die neugeschaffene republikanische Staats-ordnuug war. die man aber patricischerseits als mglichst altgltig darzustellen gesucht hat. Viele Einzelheiten derselben sind erst in den folgenden Zeiten der Republik allmhlich ausgebildet worden. 4. Die Studesouderung. Das Volk blieb hinsichtlich seiner politischen Stellung strenge gesonderten den adeligen Stand der Patricier, dem die hchsten weltlichen und priesterlichen mter vorbehalten blieben^ und in den brgerlichen Stand der Plebejer^ welchem nur ein beschrnkter Anteil an den ffentlichen Rechten zustand. a) Patricier. Das altrmische Gemeinwesen in der Zeit der Wahlknige hatte, weil es aus der Vereinigung dreier Stammesgemeinden hervorgegangen war, drei Teile oder Tribus umfat (Ramnes, Tities und Luceres). Dieselben zerfielen in je zehn, zusammen also in dreiig Kurien, die hinwiederum aus je zehn, mithin im ganzen aus 300 Geschlechtern (oder Gentes) bestanden. Nur wer emem dieser alten Geschlechter angehrte, wurde als rmischer Vollbrqer oder Patricier gezhlt. d) Plebejer. So hieen die Angehrigen der Plebs, des unteren Volkes, welches aus zugewanderten Familien und unterworfenen Gemeinden bestand und ehedem gar keine politischen Rechte geno. Erst in der neuen Verfassung wurden dre Plebejer auch als Brger gezhlt und zur Teilnahme an der Volksverfamm- g zugelassen. Sie blieben zwar vom Zutritt in die Staatsmter ausgeschlossen, nahmen aber im brigen an den brgerlichen Pflichten und Anrechten nach Ma-gbe ihres Vermgens teil (vgl. Abs. 5). c) Klienten. Einen eigenartigen Sonderstand der Plebejer bildeten die Klienten oder Hrigen, welche sich samt ihrem Besitz und ihren Rechten in den (Schutz eines Patriciers (ihres Patronus") begeben hatten und dafr dessen Anhang bildeten. 5. Die Klassenteilung. Smtliche Brger, Patricier wie Plebejer, waren je nach der Hhe ihres Vermgens abgeteilt in eine Vorzugsklasse
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