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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 98

1912 - Habelschwerdt : Franke
98 und faten ihre Amtsgewalt als Zubehr zu ihrem erblichen Lehnsund Privatbesitz auf. Obgleich sie in der Hohenstaufenzeit immer mehr den Anspruch erhoben, als Reichsvertretung zu gelten, und die von ihnen besuchten Reichstage an politischer Bedeutung ge-wannen, so bildeten sie doch mit dem König feine einheitliche Oberreichsverwaltung; ebensowenig gab es eine allgemeine Reichsgesetzgebung. Da im Jnvestiturstreite die von Otto dem Groen geschaffene bischfliche Reichsverwaltung in Verfall geraten war, machten Friedrich Barbarossa und seine nchsten Nachfolger die Ministerialen (S. 64) zu Reichsbeamten, indem sie ihnen die Verwaltung der Krongter und der staufischen Hausgter bertrugen. Doch war auch damit keine wirkliche Reichs-Verwaltung hergestellt. Denn diese Reichsministerialen waren sehr unregelmig in Deutschland verteilt, muten bei der noch herrschenden Naturalwirtschaft mit Gtern belehnt werden und trachteten darum auch nach Erblichkeit ihrer Lehen. Nachdem das Reich Heinrichs des Lwen zertrmmert worden war. gab es in Deutschland kein greres Stammesherzogtum mehr, und beim Ausgang der Hohenstaufen bestand das Reich aus einer Menge kleiner und mittelgroer Territorien. Diese wurden nicht mehr durch die Stammesgemeinschaft, sondern durch die herrschenden Geschlechter zusammengehalten, die mit allen Mitteln nach Ver-grerung und Abruudung ihres Besitzes strebten. (Vgl. die An-haltiner, Wittelsbacher. Luxemburger und Habsburger.) b. Die Reichseinknfte. Die hauptschlich in den Ertrgen der Landwirtschaft bestehenden Reichseinknfte hatten sich sehr ver-mindert, da die Kaiser die Reichsgter vergeben hatten, um Anhnger zu gewinnen. Von den Regalien, d. h. den nutzbaren Vorrechten der Krone, waren die wichtigsten das Bergregal und die Markt- und Verkehrszlle. Zu den Einknften der Könige gehrte noch das Judenschutzgeld, das die Juden seit den blutigen Verfolgungen in der ersten Zeit der Kreuzzge als kaiserliche Kammerknechte" fr den Schutz ihrer Person und ihres Handels zahlten. Regelmige Reichs steuern gab es nicht. 4. Heerwesen und Rittertum. a. Das hfische Rittertum. Je mehr sich das Lehnswesen entwickelte (S 54 u. 97). desto mehr schlssen sich die berittenen Lehnsleute als besonderer Kriegerstand von den Brgern und Bauern ab und bildeten den Ritterstand. Seine Bedeutung stieg infolge der zahllosen Kmpfe derartig, da durch die Verleihung der Ritter-wrde selbst Unfreie in gesellschaftlicher Hinsicht den freien Bauern vorgezogen und den Adligen gleichgestellt wurden.
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