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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 104

1912 - Habelschwerdt : Franke
104 3. die Nieder- oder Dorfgerichte fr die unteren Schichten der Bevlkerung. Im Herzogtum Sachsen blieb die alte Gerichts-Verfassung in den Freiqrasengerichten bestehen. Aus ihnen entwickelten sich spter die Femgerichte. Die Todesstrafe wurde jetzt viel hufiger verhngt als frher und oft mit grausamen Martern verbunden. Auch die Einkerkerung in Burgen oder Klster kam in dieser Zeit auf. b. Das Recht. Seit den Karolingischen Kapitularien wurden keine allgemein geltenden Reichsgesetze mehr erlassen. Versuche einer einheitlichen Reichsgesetzgebung waren das Lehnsgesetz Konrads Ii. (1037), die Landfriedensgesetze, deren erstes Heinrich Iv. gab, und die Verfassungsgesetze Friedrich Barba-rossas (1158) und Friedrichs Ii. (1235). Da die geschriebenen Volksrechte (S. 35) in Vergessenheit gerieten, entwickelte sich das Gewohnheitsrecht, das die alten Rechtsgrundstze auf die vernderten Lebensverhltnisse anwandte. Um das Jahr 1230 wurde dieses herkmmliche deutsche Land- und Lehnsrecht von Eike von Repgow im Sachsenspiegel auf-gezeichnet. Das Buch war in niederdeutscher Sprache geschrieben, gewann in vielen Bearbeitungen, von denen der oberdeutsche Schwabenspiegel die bekannteste ist, eine sehr groe Verbreitung und wurde bald von Amts wegen gebraucht, obgleich es nur eine private Aufzeichnung war. Das Bedrfnis nach neuen Rechtsbestimmungen war besonders in den Stdten groß, da das deutsche Recht nur lndliche Ver-Hltnisse bercksichtigte. Von den jetzt entstehenden Stadtrechten erlangten das Soester, Lbecker und 'Magdeburger Stadtrecht weite Verbreitung; sie wurden zur Richtschnur fr die im Osten Deutsch-lands neugegrndeten Städte. In Streitfllen bat manchmal eine Stadt die andere um eine Entscheidung. Solche urkundliche, von Gemeinden oder Schffenkollegien gegebene Erklrungen der be-stehendes Recht nannte man Weistmer". Auch das rmische Recht, dessen Studium auf der Universitt zu Bologna eifrig gepflegt wurde, fand jetzt in Deutschland Ein-gang, da es den Bedrfnissen der sich mehr und mehr entwickelnden Geldwirtschaft Rechnung trug. 6. Das Stdtewesen. a. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung der Städte. Die Bewohner der Städte lebten anfangs von der Landwirtschaft. Als aber die Bevlkerung zunahm, trat eine immer weitergehende Aus dem Sachsenspiegel. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 40.
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