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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 140

1912 - Habelschwerdt : Franke
140 Auch fehlte die ffentliche Gewalt zur Ausfhrung der Urteilssprche. Als die Fürsten und Städte das Rechtswesen zu ordnen begannen, verlor die Feme ihre Bedeutung. Die Auffassung von der Furcht-barkeit der Feme verbreitete sich hauptschlich durch die romantischen Schilderungen in Goethes Gtz" und Kleists Kthchen von Heilbronn". b. Die Einfhrung des rmischen Rechts. Die Kenntnis des im Corpus iuris des Kaisers Justinian (S. 28) niedergelegten rmischen Rechts wurde seit dem 12. Jahrhundert besonders durch die Rechtsschule zu Bologna verbreitet (S>. 84). Dieses Recht stellt ein scharfsinnig ausgedachtes und bis in die Einzelheiten folgerichtig aufgebautes System dar und entspricht der kapita-listischen Wirtschaftsordnung. Nach heidnisch-rmischer Auf-faffung sieht es in dem obersten Trger der Staatsgewalt den unumschrnkten Machthaber und die letzte Rechtsquelle, während nach christlich-germanischer Anschauung der König nur der Vollzieher des auf gttlichem Willen beruhenden, darum unabnderlichen Rechtes ist. Schon die Hohenstaufen hatten in ihrem Streben nach absoluter Gewalt das rmische Recht bevorzugt, und junge Deutsche, die auf den Universitten zu Bologna und Padua studiert hatten, wurden spter als kaiserliche und frstliche Rte feine eifrigen Ver-treter. Da das neue Recht das Streben der Fürsten nach Strkung ihrer landesherrlichen Macht begnstigte, bevorzugten sie die gelehrten Juristen und besetzten allmhlich ihre Gerichte mit ihnen. Auch das Reichskammergericht und die nach seinem Muster geschaffenen frstlichen Kammergerichte (vgl. Joachim I. von Brandenburg) urteilten nach rmischem Recht. So entstand ein Juristenstand, der seine Rechtsanschauungen der Denkweise der alten Rmer entnahm und die unmittelbare Beziehung zum Volksbewutseiu verlor. Da das Volk der neuen Rechtsprechung fremd gegenber-stand, muten sich Klger und Angeklagte durch Anwlte vertreten lassen, die zu ihrer eigenen Bereicherung die Prozesse in die Lnge zogen. Das Rechtsbewutsein des Volkes und der Glaube an die Unparteilichkeit der Richter wurden dadurch schwer erschttert. (Vgl. Goethes Gtz".) Noch schlimmer waren die Folgen, welche die Einfhrung des rmischen Rechts fr den Bauernstand hatte (vgl. S. 138). 4. Die Umgestaltung des Heerwesens. Im 14. Jahrhundert unterlagen wiederholt Ritterheere dem mit Speeren und Keulen bewaffneten, leichtbeweglichen Bauernfuvolk Janssen, Geschichte des deutschen Volkes seit dem Ausgange des Mittelalters: Der Einflu des rmischen Rechtes auf die Entwicklung der Territorialherrschast und den Bauernstand. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 62.
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