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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 505

1912 - Habelschwerdt : Franke
505 rechtlichen Verhltnisse der Schiffsmannschaft geregelt. Die Masch:-nisten. Steuerleute und Kapitne mssen sich vor ihrer Befrderung einer staatlich beaufsichtigten Prfung unterziehen. Die deutschen Eisenbahnen, die einen Hauptteil des National-Vermgens bilden, haben eine Gesamtlnge von rund 60 000 km. Reichseisenbahnen sind nur die Eisenbahnen in Elsa-Lothringen; die brigen Eisenbahnen gehren den einzelnen Staaten, werden aber im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz" verwaltet. Die Aufsicht der alle deutschen Staats- und Privatbahnen fhrt das Reichseisenbahnamt (S. 502). Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen wird (mit Ausnahme des bayerischen) als einheitliche Staatsverkehrsanstalt von dem Reichspostamt in Berlin verwaltet. Unter diesem stehen die 40 Kaiserlichen Oberpostdirektionen, die Post- und Telegraphen-anstalten der deutschen Schutzgebiete und die Reichsdruckerei in Berlm. Das Deutsche Reich gehrt zum Weltpostverein (S. 447), der alle Kulturstaaten umfat. Zum Schutze der Interessen ihrer im Auslande lebenden Landes-findet, besonders zum Schutze ihres Handels, errichten die Staaten Konsulate. Man unterscheidet Berufs! onsuln (besoldete Beamte) und Wahlkonsuln (meistens Kaufleute, welche die Konsulatsgeschfte nebenamtlich verwalten). Die deutschen Konsuln ernennt der Kaiser; sie sind dem Auswrtigen Amte unterstellt (S. 502). Das Mnz-, Ma- und Gewichtswesen ist fr das ganze Deutsche Reich einheitlich geordnet. Im Jahre 1871 ging das Reich von der Silberwhrung zur Goldwhrung der, d. h. Gold ist die dem Metallgelde zugrunde liegende Werteinheit, und Goldmnzen sind das gesetzliche Zahlungsmittel. Silber wird nur zur Herstellung von Scheidemnzen benutzt und braucht nur bis zum Betrage von 20 Ji in Zahlung genommen zu werden. 7. Die deutsche Wechtspflege. Die gleichmige Gestaltung der Rechtspflege gehrt zu den wichtigsten Errungenschaften des Deutschen Reiches. Fr das ganze Reichsgebiet gilt 'das Strafrecht, das in dem Strafgesetzbuch vom 15. Mai 187 i enthalten ist. Die Rechtspflege ist einheitlich geregelt seit dem 1. Oktober 1879 durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozeordnung, die Konkursordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Gerichts tosten gefetz.* * Vgl. die mit kurzen Erluterungen versehenen Ausgaben dieser Reichsgesetze in Reclams Universalbibliothek.
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