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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 518

1912 - Habelschwerdt : Franke
518 Auszeichnungen zu. Er bt das Mnz recht nach Magabe des Gesetzes. Die Krone ist, den hohenzollernschen Hausgesetzen gem, erblich in dem Mannesstamme des Kniglichen Hauses der Hohen-zollern nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Lineal-folge, d. h. es folgt auf den König sein ltester Sohn oder, wenn Shne nicht vorhanden sind, der nchste Bruder des Knigs. (Agnaten sind die Blutsverwandten vterlicherseits.) Der Thronerbe wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres grojhrig. Er leistet bei seinem Regierungsantritt in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelbnis, die Verfassung des Knigreichs fest und unverbrchlich zu halten und in bereinstimmung mit ihr und den Ge-setzen zu regieren. Wenn der König minderjhrig oder durch Krankheit dauernd behindert ist, die Regierung zu führen, so bernimmt derjenige volljhrige Agnat, welcher der Krone am nchsten steht, die Regentschaft. 4. Die Hesetzgenng in Greuen. Preußen ist eine konstitutionelle Monarchie. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. Dem Könige sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. a. Da Lerrenkau. Die Mitglieder der Ersten Kammer oder des Herrenhauses, wie die Bezeichnung seit 1855 lautet, beruft der König. Das Herrenhaus umfat 1. die grojhrigen Kniglichen Prinzen; 2. Mitglieder mit erblicher Berechtigung: das Haupt des frstlichen Hauses Hohenzollern und die Hupter der vormals reichsstndischen (t>. h. reichsunmittelbaren) Huser; 3. auf Lebenszeit berufene Mitglieder: Inhaber wichtiger Amter und aus besonderem Vertrauen berufene Zivil- und Militrpersonen; 4. infolge von Prsentation berufene Mitglieder: 10 Vertreter der Universitten, 2 Vertreter des adligen Grundbesitzes und 50 Vertreter der greren Städte, 1912 zusammen 353 Mitglieder. b. Da iwgeordnctcotiao. 1. Seine Zusammensetzung. Die Zweite Kammer oder das Haus der Abgeordneten besteht aus 443 (bis 1. 10. 1906: 433) Mitgliedern, die vom Volke gewhlt werden. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der 30 Jahre alt, im Vollbesitz der brgerlichen Ehrenrechte ist und mindestens ein Jahr dem preuischen Staatsverbande angehrt. Wie im Reichstage gibt es auch im Abgeordnetenhause verschiedene Fraktionen; die strksten sind die Konservativen, das Zentrum, die Nationalliberalen, die Freikonservativen.
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