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1. Übersichtliche Darstellung der deutschen Geschichte bis 1648 - S. 26

1908 - Habelschwerdt : Franke
26 3. Die Erwerbung der Kaiserkrone, 800. Das Reich des großen Frankenkönigs hatte ungefähr dieselbe Ausdehnung wie das Weströmische. Kaiserreich, das 400 Jahre früher bestanden hatte. Dieser Machtstellung Karls entsprach der fränkische Königstitel nicht mehr. Darum dachten sowohl die Großen als auch Karl an die Wiederherstellung der römischen Kaiserwürde, die noch immer als der Inbegriff der höchsten irdischen Macht galt. Die Erneuerung des Kaisertums geschah mit Hilfe der Kirche; denn Karl wußte ihren Einfluß auf die Herzen der Menschen zu schätzen und hoffte, im Verein mit ihr den Frieden in feinem Reiche zu erhalten. Die Wiederherstellung der Kaiserwürde entsprach anch dem Wunsche des Papstes, der dadurch einen Schutzherrn für sich und die Christenheit gewann. 800 Am Weihnachtsfeste des Jahres 800 wohnte Karl der heiligen Messe in der Peterskirche zu Rom bei. Als er nach Beendigung der heiligen Handlung vor dem Hochaltare kniete, nahte sich ihm der Papst und setzte ihm eine goldene Krone auf das Haupt. Jubelnd rief alles Volk: „Leben und Sieg dem erhabenen Karl, dem von Gott gekrönten, großen und friedenbringenden Kaiser der Römer!" 4. Verfassung und Verwaltung des Karolingischen Reiches. Karl war nicht bloß groß als Feldherr und Staatsmann, sondern er schnf anch für die Regierung und Verwaltung seines ausgedehnten Reiches treffliche Einrichtungen, die den großen Herrscher lange überdauerten. a. Die Verfassung des Reiches. Während im neuen Deutschen Reiche die Abgeordneten des Volkes an der Gesetzgebung teilnehmen, gab Karl die Gesetze allein. Er besprach zwar mit den Großen, die er alljährlich anf einem Reichstage um sich versammelte, die geplanten Gesetze und nahm Ratschläge entgegen, aber die letzte Entscheidung lag bei ihm. Er leitete auch durch seine Beamten, die nur ihm verantwortlich waren, die gesamte Verwaltung. Karls Reich war also eine unumschränkte Monarchie (von griechisch mönarchos --- Alleinherrscher). b. Das Heer- und Lehnswesen. Im Fränkischen Reiche waren alle waffenfähigen Freien zur Landesverteidigung verpflichtet. Sie bildeten den Heerbann. (Vgl. unsere allgemeine Wehrpflicht.) Im Frühjahre hielt Karl eine große Heerschau, das sog. Maifeld, ab. Wurde ein Kriegszug in die Ferne beschlossen, so mußten außer dem Gefolge der Großen diejenigen Freien teilnehmen, die sich für Kapitulare über das Heereßcmfgebot. Atzler, Qu. Nr. 10 b.
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