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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 92

1904 - Habelschwerdt : Franke
92 die Belehmtng zu dem Reichsoberhaupte nur iit einem persnlichen Vertragsverhltnis mtb faten ihre Amtsgewalt als Zubehr zu ihrem erblichen Lehns- und Privatbesitz auf. Obgleich sie in der Hoheu-staufeuzeit tmmermehr Anspruch erhoben, als Reichsvertretung zu gelten, und die von ihnen besuchten Reichstage an politischer Bebeutuug ge-Wannen, so bilbeteu sie doch mit dem König keine einheitliche Ober-reichsverwaltnng, ebensowenig wie es eine allgemeine Reichs-gesetzgebnng gab. Da im Juvestiturstreit die vou Otto dem Groen geschaffene bischfliche Reichsverwaltung (<. 53) in Versall geraten war, machten Friedrich Barbarossa und seine nchsten Nach-folger die Ministerialen zu Reichsbeamten, indem sie ihnen bte Verwaltung der Krongter mtb der staufischcu Hausgter bertrugen. Doch war auch bamit keine wirkliche Reichsverwaltung hergestellt. Denn diese Reichsministerialen waren sehr unregelmig in Dentschlanb verteilt, muten bei der noch Herrschenben Naturalwirtschaft mit Gtern belehnt werben und trachteten barum auch nach Erblichkeit. Als das Reich Heinrichs des Lwen zertrmmert worben war, gab es in Dentschlanb kein greres Stammesherzogtuni mehr, und beim Ausgange der Hohenstaufen bestanb das Reich aus einer Menge kleiner und mittelgroer Territorien. Diese wrben nicht mehr bttrch Stammesgemeinschaft, souberu durch die Herrschenben Geschlechter zusammengehalten, bereu jebes mit allen Mitteln nach Vergrerung und Abruubuug seines Besitzes strebte. b. Reichseinknfte. Die hauptschlich in den Ertrgen der Laud-wirtschaft beftehenben Reichseiitknfte hatten sich fehr tierntinbert ; beim die Kaiser hatten in vielen Kmpfen bte Reichs gilt er vergeben, um Anhnger zu gewinnen. Von den Regalien, b. h. bett nutzbaren Vorrechten der Krone, waren die wichtigsten das Bergregal und die Markt-unb Verkehrszlle. Zu den Einknften der Könige gehrte noch das Juden schutzgelb, das bte Juben fett den blutigen Verfolgungen in der ersten Zeit der Kreuzzge als kaiserliche Kammerkuechte" fr den Schutz ihrer Person und ihres Haubels zahlten. Regelmige Reichssteuern gab es nicht. 4. Keerwesen und Wttertum. A, Das hfische Rittertum. Je mehr sich das Lehnswesen ent-wickelte (vgl. S. 28 'und 91), desto mehr schlssen sich die berittenen Lehnsleute als besonderer Kriegerstand von den Brgern und Bauern ab und bilbeteu den Ritt er stand. Durch die Kreuzzge wurde das Rittertum veredelt. Die Ritter der germanischen und romanischen Lnber verfolgten während derselben in religiser Begeisterung das Prinz, I. Nr, 29.
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