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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 334

1904 - Habelschwerdt : Franke
i fr die Regierungen vom 26. Dezember 1808" die polizeiliche Bevormundung des Gewerbslebens, die bisher ini Sinne des Merkantil-systems (S. 233) gebt worden war, beseitigt. Die Staatsregierung gab deu durch zahlreiche Vorschriften beschrnkten Verkehr mit den notwendigsten Lebensmitteln frei und hob die Akzise und die bestehenden Zuust- und Gildetaxen auf. Infolge der Einfhrung einer allgemeinen Gewerbesteuer (1810) hrte der Zunftzwang ans; denn es konnte jetzt jeder unbescholtene Preuße gegen Lsung eines Gewerbe-schein es die Erlaubnis erhalten, ein Gewerbe zu treiben. Damit war der Gedanke der Gewerbefreiheit verwirklicht. Stadt und Land wurdeu in bezng auf die Berechtigung zum Gewerbebetrieb rechtlich gleichgestellt. Auch in der Handelspolitik trat ein Umschwung ein, indem Preußen von dem Prohibitivsystem (S. 233) zu einem gemigten Schutzzollsystem berging. So vollzog sich friedlich und geruschlos eine vllige Umwlzung des ganzen Wirtschaftslebens, wie sie die franzsische Revolution nur mit furchtbaren Gewalttaten hervorgebracht hatte. c. Die Stdteordnung. Nachdem Friedrich Wilhelm I. die Verwaltung der Städte unter straffe staatliche Aufsicht gestellt hatte (S. 265), war das Interesse der Brger an der Leitung der stdtischen Angelegenheiten geschwunden. Stein suchte den alten freien Brgersinu wieder zu wecken; darum richtete er durch die vom Könige am 19.11.1808 19. November 1808 erlassene tdtebrbiiung in den Stdten die Selbstverwaltung ein. Es wurde in der Stdteordimng bestimmt, da die Brger aus ihren Rethen Stadtverordnete zu whlen haben, die der das stdtische Vermgen wachen und es verwalten. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Stadtverordneten whlen den Magistrat, der ans dem Brgermeister und den Stadtrten besteht und die Beschlsse der Stadtverordneten auszufhren hat. Ans dem Magistrat und den Stadtverordneten werden Deputationen fr die Kirchen- und Schulfachen, fr die Armenpflege und das Bau-Wesen gebildet. (Vgl. die heutigen stdtischen Verhltnisse.) Stein wollte, da sich alle Staatsbrger am staatlichen Leben beteiligen sollten, doch konnte er seine Absichten nur in den Stdten erreichen. Die Dorfgemeinden, die noch unter der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) standen, erhielten erst viel spter ihre politische Freiheit. d. Die Neuordnung der Verwaltung. Am glnzendsten trat die schpferische Kraft Steins in der Verordnung der die Ergnzungen Nr. 30. Ans dem Publikandum, betreffend die vernderte Verfassung der obersten Staatsbehrden. Atzler, Qu. u. L. Ii. Nr. 80.
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