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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 394

1904 - Habelschwerdt : Franke
394 berufen, Schleswig von Holstein nicht zu trennen und der deutschen Bevlkerung gleiche Rechte mit der dnischen einzurumen. Als Herzog von Holstein sollte der König von Dnemark weiter Sitz und Stimme auf dem Deutscheu Bundestage behalten. Dnemark kam jedoch den eingegangenen Verpflichtungen in keiner Weise uach. Durch die Verfassuugeu fr Schleswig und fr Holstein (vom Jahre 1854), die Schleswig als eiu unzertrennliches Zubehr der dnischen Krone", Holstein dagegen als einen selbstndigen Teil der dnischen Monarchie" bezeichneten, wnrden den Herzogtmern die versprochenen verfassungsmigen Rechte tu gauz unzulnglichen! Grade gewhrt. Bei der Einfhrung der Gesamtstaatsverfassnng wnrden die schleswig-holsteinschen Stnde gar nicht gehrt. Um den Widerstand gegen eine knftige Einverleibung in den dnischen Staat zu breche, wurde das Deutschtum in Kirche und (Schule sowie in der Verwaltung planmig unterdrckt, und die Beamtenstellen wnrden mit deutsch-feindlichen Dnen besetzt. Am 30. Mrz 1863 erlie Friedrich Vii. iit einer Bekanntmachung Bestimmungen der die verfassnngs-mige Stellung des Herzogtums Holstein innerhalb des dnischen Gesamtstaates, durch welche die im Jahre 1852 den deutschen Gromchten gegenber eingegangenen Verpflichtungen offen verletzt wurden. Der Deutsche Bund drohte daher (am 9. Juli 1863) dem Könige von Dnemark in dessen Eigenschaft als Herzog von Holstein mit der Bundesexekution, wenn der mit den bundesmigen Verpflichtungen unvereinbare Erla des Knig-Herzogs nicht zurckgezogen werde. Die dnische Regierung erklrte jedoch im Vertrauen aus die Untersttzung des Auslandes, namentlich Englands, die Ver-Ordnung nicht zurcknehmen zu knnen, versprach aber, alle Vorschlge, die ihr der Bund bezglich des Herzogtums Holstein machen wrde, in ernste Erwgung" zu ziehen. Doch schon im Herbste desselben Jahres legte sie dem Reichsrat ein neues Grundgesetz fr die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Dnemarks und Schleswigs" vor, durch das, wenn auch mit Vermeidung des Wortes, die tatschliche Einverleibung Schleswigs in den dnischen Staat angekndigt wurde. Die eiderdnische Partei" setzte im Reichs-rate die Annahme der neuen Verfassung durch. Ehe sie jedoch die Zu-stiinmung des Knigs Friedrich Vii. erhielt, starb dieser (am 15. November 1863), und es folgte gem dem Londoner Protokoll Christian Ix., der unter dem Druck des Kopenhagener Pbels die eiderdnische Ver-fassuug (am 18. November 1863) unterzeichnete. 2. Das Ultimatum Preuens und sterreichs. Die Kunde davon rief in Deutschland eine ungeheure Aufregung hervor. Die Teilnahme des Volkes sowie der Regierungen der Mittel- und Kleinstaaten galt vorwiegend dem Prinzen Friedrich von Schleswig-Holst ein-Sonder burg-Augnsten brg, der Ansprche aus Schleswig-Holstein
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