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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 445

1904 - Habelschwerdt : Franke
445 verlieh das neue Deutsche Reich feilten Angehrigen ein gemeinsames Heimatrecht. Infolgedessen ist jeder Deutsche innerhalb der Reichs-grenzen zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu ffentlichen mtern, zur Erwerbung von Grundstcken und zum Genuffe aller sonstigen brgerlichen Rechte zuzulassen und geniet berall denselben Rechtsschutz wie der Einheimische. Erst durch dieses Recht, das die Freizgigkeit in sich schlo, wurden die Deutschen wirklich zu Brger eines gemeinsamen Staates. e. Rechtseinheit. Nachdem schon 1871 durch Einfhrung des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes die Einheit auf dem Gebiete des Strafrechts hergestellt worden war, trat am 1. Oktober 1879 eine Reihe von Gesetzen in Kraft, welche die Gerichtsverfassung und Prozeordnung des Reiches einheitlich gestalteten. Gleichzeitig wurde zur Whrung der Rechtseinheit das Reichsgericht zu Leipzig geschaffen. Am 1. Januar 1876 wurde durch ein Gesetz die obligatorische Zivilehe und die Beurkundung des Personenstands eingefhrt. Die Beurkundung der Geburten, Eheschlieungen und Sterbeflle erfolgt seit dieser Zeit kostenfrei durch die vom Staate angestellten Standesbeamten. pte Entwicklung Kreutzens unter Wilhelm I. a. Der Ausbau der preuischen Selbstverwaltung. Die auf die Wohlfahrt des Deutschen Reiches gerichteten Bestrebungen der Regierung Kaiser Wilhelms kamen naturgem auch Preußen zugute. Doch entfaltete die preuische Regierung im Verein mit dem Landtage auch im besonderen eine reiche gesetzgeberische Ttigkeit. Die unter Friedrich Wilhelm Iii. von Stein begonnene Einfhrung der Selbstverwaltung wurde durch die Kreisordnung von 1872 und die Proviuzialorduuug von 1875 (anfangs nur fr die stlichen, spter fr alle Provinzen) vollendet. (der die Selbstverwaltung s. u.) b. Der Ausbau der Verkehrswege. Bei dem groen wirtschaftlichen Aufschwnge nach den glcklichen Kriegen und der fort-gesetzten Verbesserung der Verkehrsmittel wurde in Preußen mit Eifer am Ausbau des Wegenetzes gearbeitet. Whrend der Staat die Anlage und Pflege der Landstraen und Chausseen den Gemeinden, Kreisen und Provinzen berlie, erwarb er durch Kauf fast smtliche Eisenbahnen und baute auf eigene Kosten neue, so da allmhlich alle greren Ortschaften dem Verkehr leicht zugnglich gemacht wurden. Auch auf den Ausbau der Wasserstraen verwendete Preußen groe Summen. Die Stromlufe mehrerer Flsse wurden reguliert; 1887 wurde der Bau des Nordostsee- oder Kaiser Wilhelm-Kanals begonnen. Schubait, Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preuischen Staates. 18. Aufl. Breslau 1904.
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