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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 487

1904 - Habelschwerdt : Franke
487 cc. Deckoffiziere: Oberbootsmann, Bootsmann, ferner Feuerwerker, Maschinisten, Mechaniker n. a. dd. Unteroffiziere: Obermaat, Maat; 66. Gemeine: Obermatrose, Matrose. B. Verfassung und Verwaltung des preuischen Staates. Die preuische Verfassung besteht als Staatsgrnndgesetz seit dem 31. Jauuar 1850. Sie enthlt in 9 Titeln 119 Artikel. 1. Z)as Staatsgebiet. Der preuische Staat besteht aus zwlf Provinzen. Die Grenzen dieses Staatsgebietes knnen nur durch ein Gesetz gendert werden. Die preuischen Landesfarben sind schwarz-wei. Das (kleine) preuische Wappen zeigt auf silbernem Felde einen gekrnten schwarzen Adler mit dem Zepter in der Rechten und dem Reichsapfel in der Linken. 2. I)ie Rechte uttb Imichten der Wreichen. Titel Ii der Verfassung handelt von den Rechten und Pflichten der Preußen. Die wichtigsten Staatsbrgerrechte sind folgende: 1. Die Gleichheit vor dem Gesetz. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich", d. h. der Richter hat das Urteil ohne Rcksicht auf Raug, Abstammung, Bekenntnis, Vermgensverhltnisse it. dgl. zu sprechen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Alle Standesvorrechte, die frher it. a. die Adligen besaen, sind abgeschafft. 2. Die Gewhrleistung der persnlichen Freiheit. Sklaverei und Leibeigenschaft sind ausgeschlossen, und verhaftet darf nur derjenige werden, der bei einer strafbaren Handlung betroffen wird, oder gegen den der Richter einen schriftlichen Haftbefehl erlt. 3. Die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums. Ein Eindringen in die Wohnung ist auch der Polizei nur auf Grund bestimmter Gesetzesvorschriften erlaubt. Zuwider-handelnde knnen wegen Hausfriedensbruches bestraft werden. Uber sein Eigentum darf jeder Staatsbrger innerhalb bestimmter Grenzen selbstndig verfgen. Dieses Recht kann aus Grnden des ffentlichen Wohles, z. B. wenn es sich um Anlage einer Eisenbahn handelt, durch die Zwaugseuteiguuug beschrnkt werden. Die Verfassung des preuischen Staates. Atzler, Qu. u. L. Iii.
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