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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 497

1904 - Habelschwerdt : Franke
497 Stadtkreisen beim Regierungsprsidenten) beschweren oder im Ver-Walt nngs st reitverfahren Klage erheben. Fr letzteres gibt es folgende Instanzen: der Kreisansschu, der Bezirksausschu und das Oberverwaltuugsgericht iu Berliu. 8. |)te Kirchenverwattung. der die uere kirchlichen Angelegenheiten entscheidet in hchster Instanz das Kultusministerium. Die inneren Angelegenheiten regeln die Religionsgesellschaften selbstndig. Die katholische Kirche hat in Preußen 2 Erzbistmer: Cln und Posen-Gnesen, und 10 Bistmer. Von den letzteren stehen 4, nmlich Ermeland, Breslau (Frstbistum mit sterreichischem Anteil und dem Delegaturbezirk), Osnabrck und Hildesheim, unmittelbar unter dem ppstlichen Stuhle, während die brigen 6 Suffragau-bistmer sind, und zwar Kulm vou Posen-Gnesen,Trier, Mnster, Paderborn von Cln,Fulda und Limburg von Freiburg im Breisgau. Eiuige Grenzbezirke Oberschlesieus stehen unter dem Frsterzbischof von Olmtz. Die Grafschaft Glatz gehrt zum Frsterzbistum Prag. An der Spitze einer Dizese steht der Bischof serzbischof). Unter seiner Aufsicht leitet das Geueralvikariatamt die kirchlichen Angelegenheiten. Die Dizese besteht aus Pfarreien. Mehrere Pfarreien bilden ein Archipresbyterat mit einem Erzpriester an der Spitze, mehrere Archipresbyterate ein Kommissariat, das von einem Erzpriester mit dem Titel Bischflicher Kommissarins" geleitet wird. Die Verwaltung des kirchlichen Vermgens besorgt in den einzelnen Kircheugemeinden der Pfarrer mit dem Kirchenvorstnde und der Kirchengemeindevertretung. Die evangelische Landeskirche, deren oberster Bischof (sunmrns episcopus) der König ist, wird vom Evangelischen Ober-kirchenrat in Berlin geleitet. Unter diesem stehen in den neun lteren Provinze Konsistorien, deren oberste geistlichen Mitglieder Generalsuperintendenten heien. Letzteren sind die Super-inten deuten, die Vorsteher der Kircheukreise oder Dizesen, und diesen die Ortsgeistlichen untergeordnet. In deu lteren preuischen Provinzen ist durch die Kirchen-gemeinde- und Synodalordnung auch den Laien Einflu auf die kirchlichen Angelegenheiten eingerumt worden. Neben der Ge-mein devertretung, die fr die Verwaltung des Kirchenvermgens sorgt, gibt es in jeder Kirchengemeinde einen Kirchen rat oder Kirch envor staut), in der Dizese eine Kreissynode, in der Provinz die Provinzialsynode und fr die neun lteren Provinzen die gewhnlich alle sechs Jahre vom Könige einberufene General- oder Landessynode. Diese Synoden setzen sich ans Geistlichen und Laien zusammen. Atzler, Geschichte fr Lehrerseminare. 32
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