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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte von 1648 bis 1815 - S. 41

1910 - Breslau : Dülfer
Brandenburg bis zum Regierungsantritt des Großen Kurfürsten. 41 spruch zu nehmen. Diese sträubten sich natürlich, Schulden zu übernehmen, die ohne ihr Vorwissen angehäuft worden waren. Joachim Ii. mußte ihnen daher ausdrücklich versprechen, 1. künftig keine wichtige Angelegenheit ohne ihre Mit- wirkung zu erledigen, 2. keine Verbindlichkeit ohne ständische Genehmigung zu übernehmen,^ 3. den Ständen die Einziehung und Verwaltung der „gemeinen Landsteuer und Hilfe" zu überlassen. Die Städte zogen von nun an den sogenannten „Pfundschoß", der Adel (Oberstände) den „Hufenschoß" ein, und beide Steuern wurden durch ständische Beamte verwaltet. — Erneute Geldnot des Kurfürsten führte 1550 zu einer weiteren Neuordnung der Finanzen. Die bisherigen beiden Kassen (die Verwaltung des Pfundschosses und des Hufenschosses) blieben unter der Verwaltung der Stände, die jetzt für die Schulden des Landesherrn als Selbstschuldner eintraten und zur schnelleren Abzahlung noch eine besondere Steuer erhoben. Aber „es genügte nicht, die Schulden des Landesherrn zu übernehmen; es mußte Vorsorge getroffen werden, daß er deren nicht neue zu machen nötig hatte und machen konnte". Der Kurfürst mußte jetzt zu den bereits erwähnten direkten Steuern auch die einzige damals bestehende Verbrauchsabgabe, die Bierziese, der Verwaltung der Stände übergeben. Die gesamte Steuerkraft des Landes war also jetzt den Ständen zur Verfügung gestellt und dem Landesherrn dadurch bei seinen Ständen ein — allerdings stets an ihre Zustimmung gebundener Kredit eröffnet. Daher nannte man diese Verwaltung der Finanzen durch die Stände das Kreditwerk. ß. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß durch dieses Kreditwerk der Landesherr gewissermaßen unter Kuratel gestellt worden war, es war ihm das Verfügungsrecht über „die Substanz" der Staatseinkünfte entzogen. „Nun erst, wo die Stände wirklich den Strick in der Hand haben, vermögen sie auf die Politik und das Regiment des Landes den Einfluß zu gewinnen, der, wenn sie wollen, zu wirklicher Mitregierung wird. Nun erst wird Branden- burg ein ständischer Territorialstaat." (Droysen.)^) y. Im Innern zeigten sich die schlimmen Folgen dieses ständischen Mitregimentes vor allem darin, daß den Gutsherren die bisher von ihnen auf eigene Faust betriebene Unterdrückung der Bauernfreiheit jetzt staatlich kon- zessioniert wurde. 1540 gestattete Joachim I!., daß auf Beschluß der Stände künftighin „mutwillige Bauern" ausgekauft, d. h. nötigenfalls gewaltsam enteignet werden konnten. Johann Georg erweiterte diese Bestimmung sogar dahin, daß die Gutsherren die enteignete Bauernstelle nicht wieder zu besetzen brauchten, sondern sie zu ihrem Besitz schlagen durften. Joachim Friedrich bestätigte den Land- tagsbeschluß von 1602, nach welchem den Bauern verboten wurde, in andern Dörfern oder in Städten Grundbesitz zu erwerben. d. Welch verhängnisvolle Wirkungen der ständische Einfluß auf die auswärtige Politik des Staates hervorbrachte, zeigte sich am deutlichsten * 2 0 Tatsächlich war zwar schon immer den Ständen ein derartiger Einfluß zu- gestanden worden, jetzt aber wurden ihnen solche Rechte ausdrücklich verbrieft und ihre Mitwirkung zu einer Bedingung erhoben, von der sie ihre Bewilligungen abhängig machen konnten. 2) Die Stände — Adel, Prälaten und Vertreter der Jmmediatstädte — traten int sogenannten Landtage zusamnien. Für Erledigung der laufenden Angelegenheiten bestand ein Ausschuß, dessen Wahl nach landschaftlichen Einheiten — Kreisen — erfolgte. In diesen Kreisen traten die Ritter, Prälaten und Städte wieder zu Kreistagen zusammen.
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