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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte von 1648 bis 1815 - S. 83

1910 - Breslau : Dülfer
Brandenburg unter dem Großen Kurfürsten. 83 des Kurfürsten; er ernannte die Offiziere (auch die subalternen, die bisher von den Obersten der Regimenter ernannt worden waren), und in seinem Namen übten richterliche Beamte (Auditeure) die militärische Gerichtsbarkeit aus. Die Verpflegung und Ausrüstung des Heeres wurde ebenfalls neu geordnet; an die Stelle der alten Vielgestaltigkeit der Bekleidung trat die Uniformierung der verschiedenen Waffengattungen. Die Soldzahlung wurde zum Teil in Natural- verpflegung umgewandelt. Für die Verpflegung der Truppen wurden in den einzelnen Kreisen fürstliche Jntendanturbeamte, Kriegskommissare, eingesetzt. e. So wurde das Heer ein gefügiges Werkzeug in der Hand des Kurfürsten, der sich desselben bediente, um das Ansehen seines Staates nach außen hin durch glänzende Waffentaten zu begründen und im Innern den Widerstand der ständischen Gewalten zu brechen. 3. Die ständischen Vertreter egoistischer Sonderinteressen zwang der Große Kurfürst durch Neuordnung des Finanzwesens und gewaltsame Unterdrückung der dauernd widerspenstigen Elemente zur Unterordnung unter seine, die Staatseinheit repräsentierende fürstliche Autorität. a. Da sich der dem Gedanken des Einheitsstaates widerstrebende Einfluß der Land stände auf die Beherrschung der staatlichen Finanzen durch die Stände gründete, mußte der Kampf zwischen dem aufstrebenden fürstlichen Absolutismus und der ständischen Verfassung hauptsächlich auf finanziellem Gebiete ausgefochten werden. In Brandenburg war die landes- herrliche Gewalt des Fürsten durch die Einrichtung des ständischen Kredit- wertes (vgl. § 6, Iii) fast zu völliger Ohnmacht verdammt worden. Die Schulden des Landes waren unter der Verwaltung der Stände bis auf mehrere Millionen angewachsen, und die Stände selbst waren größtenteils die Gläubiger. Da führte der Kurfürst eine fürstliche Kontrolle über das Kreditwerk ein, und so gelang es, die Schulden bis auf einen Rest, den der Staat übernahm, ab- zuzahlen und somit die Landesgewalt aus der ständischen Umklammerung zu befreien. Hand in Hand damit ging eine Neuregelung des Finanzwesens. Die außerordentlich drückende Grund- und Kopfsteuer (Kontribution) sollte nach dem Vorschläge des Kurfürsten zum Teil durch eine indirekte Steuer (Akzise) ersetzt werden. Da aber eine indirekte Steuer den Laudesherrn vom Steuer- bewilligungsrechte der Stände unabhängig machte, leistete der Adel den heftigsten Widerstand. Die Städte ließen sich dagegen von den Vorteilen der neuen Besteuerung überzeugen und führten an Stelle der Kontribution die Akzise ein. Der Kurfürst war trotz aller Energie nicht imstande, den Widerstand des Adels zu beseitigen, und so blieb denn auf dem Lande die Kontribution, von der der Adel natürlich frei war. bestehen. Jedoch an der Verwaltung der Kontribution, die bisher ausschließlich in den Händen der Stände gelegen hatte (Kreiskommissare), nahm nun auch der Staat teil, indem er den Kreis- kommiffaren die breits erwähnten fürstlichen Kriegskommiffare zur Seite stellte?) d. Als sich in Preußen der Widerstand der Stände bis zu offener Auflehnung und hochverräterischer Verbindung mit dem Könige von Polen steigerte, zwang der Kurfürst (1663) die hartnäckigen Gegner mit Ge- walt zur Unterwerfung. *) Genaueres über die Reform der Steuern durch den Großen Kurfürsten bei Ranke a. a. O. I. Bd. 6*
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