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1. Deutsche Geschichte bis zum Ausgang des Dreißigjährigen Krieges - S. 130

1909 - Breslau : Dülfer
130 Geschichte des Deutschen Reiches vom Interregnum bis zur Reformation. trat, mute das Reich durch verselbstndigung der lokalen Trger der Staats* gemalt in eine Anzahl selbstndiger politischer Mchte zerstckelt werden. Diese Entwicklung, die Bildung selbstndiger frstlicher Gewalten in den einzelnen Territorien, begann sich in Deutschland schon im (3. Jahrhundert zu vollziehen. 2. Die Grundherrschaft des einzelnen Fürsten kann als der eigentliche Kern fr die tatschliche Entwicklung eines geschlossenen Territorialbezirks gelten." Die Grundherren brachten das zwischen ihren oft weit verzweigten Hufen liegende Land unter ihre Botmigkeit und rundeten so ihr Gebiet ab. Bald begannen sie auch dessen staatliche Ausgestaltung, indem die Gerichtsbarkeit den Meiern entzogen und besonderen Dienern bertragen wurde. 3. mannigfache Schutzgewalten aber boten Gelegenheit, noch weit der die Grundherrschaft hinaus Rechte auszuben, welche als die Anfnge landesherrlicher Gewalt galten (Dogteten der geistliche Gter, Schutzgemalten der einzelne Leute und ganze Gemeinden). der Grundherrschaft und Schutzlnder aber nahm der Fürst dann gleichmig die oberste Macht in Anspruch, und so erschien er den eingesessenen Untergebenen gar bald nicht mehr als Grundherr oder Vogt, sondern als Herr des Landes." (Lamprecht.) q.. Auch die hheren sozialen Schichten wurden nach Mglichkeit in Abhngigkeit gebracht (Verleihung von Lehen an Freie und niedere Adlige). So galt bald der grte Teil der weltlichen und geistlichen Aristokratie als zum frstlichen Lehnsverbande gehrig. Der Adel aber, der seine Reichsunmittelbar-keit zu erhalten mute, geriet spter in einen Gegensatz zu den Fürsten, der ihm in den Kmpfen zur Zeit der Reformation meistens seine Selbstndigkeit kostete. 5. Dadurch, da die Fürsten schlielich noch die hchste Staatsgewalt zu erwerben wuten, wurden die Bewohner ihrer Territorien zu Untertanen. Die Fürsten waren fast stets von alters her im Besitze der Grafengewalt und bten kraft dieser eine Flle staatlicher Rechte aus". Und ferner waren sie durch Gnadenbeweise der Kaiser, durch Umdeutung grundherrlicher und vogteilicher Rechte in eine mehr souverne Auffassung, nicht zum mindesten auch durch nackte Usurpation vielfach zu voller landesherrlicher Gemalt auch der solche Strecken ihres Besitzes gelangt, fr die sie Grafenrechte von vornherein nicht besaen." (Lamprecht.) So bten sie die landesherrlichen Rechte der Finanz-, Kriegs- und Gerichts-hohett tu ihren Territorien aus, und dem Knigtume waren diese Rechte somit vllig entzogen. Ii. Die Lntmicklung der Landesverwaltung. Die (Elemente, aus denen sich die lokalen frstlichen Verwaltungen ent--wickelt haben, sind a. die Burggrafsch af te n, b. ltere staatliche und grundherrliche Verwaltungen. a. Zum Zwecke der Landesverteidigung hatten die Fürsten ihre Territorien militrisch besetzt, d. h. zahlreiche Brgert erbaut oder erworben, ihrem Schutze das umherliegende Land unterstellt und so das ganze Territorium in eine Anzahl von Burgwartbezirken eingeteilt. Die Besatzung der Burgen mar dem Fürsten unter einem strengereu Lide als dem Lehnseid verpflichtet; sie wohnte in oder doch in der Nhe der Burg und bildete unter dem Befehle eines Burggrafen eine ge-schlossene Genossenschaft eigenen Rechts und Gerichts. Der Burggraf war auch der militrische Fhrer der Ministerialen und des Landesaufgebots des ganzen Bezirkes. So bildete sich aus den militrischen Bedrfnissen heraus um die Burg ein bestimmter Bezirk burggrflicher Gemalt", es entstand eine allumfassende Landeseinteilung in burgliche Kreise". b. von frherer Zeit her bestanden in den Territorien ltere Verwaltungen staatlicher und grundherrlicher Herkunft; das Reich hatte fr die Rechtspflege hhere und niedere Gerichtsbezirke, Hoch- und Untergerichte geschaffen, und die gruudherr-
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