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1. Deutsche Geschichte bis zum Ausgang des Dreißigjährigen Krieges - S. 159

1909 - Breslau : Dülfer
Die Hansa. 159 Entweder ganze Städte oder einzelne Kaufleute, die sich das Recht erwerben, knnen Mitglieder sein." (Lindner.) e. Gelegentlich des Krieges der hansischen Städte gegen Dnemark schlssen sich 1 367 zu Kln alle wichtigeren Handelsstdte von der flan-drischen Grenze bis Estland" zu einer Konfderation zusammen, die sich zu gemeinsamen Kriegsmaregeln verpflichtete, und deren Bund lngere Zeit bestand. Es ist das wichtigste Ereignis der hansischen Ge-schichte; 75 Städte haben schlielich an dieser Einung teilgenommen; sie ist zur Grundlage aller spteren hansischen Verbindungen geworden." (Lamprecht.) Da man nun auch daran ging, die wichtigsten Satzungen zu Statuten zusammenzustellen, war jetzt der Stdteverband zu einem Bunde geworden. Ii. Verfassung der Hansa. 1. Die Mitgliedschaft. a. Aufnahme in die Hanse. Grundbedingung fr die Aufnahme in die Hanse war die Beobachtung der hansischen Vorschriften (Handels-gebrauche, gewisse Rechte und Verpflichtungen). Von Rechts wegen sollten nur solche Städte aufgenommen werden, deren Rat frei, d. h. weder durch die Gewalt des Landesherrn noch der Znfte beschrnkt war. Eine feierliche Aufnahme nach Beschlu der allgemeinen Versammlung ist erst seit 1441 blich. b. Zahl der Mitglieder. Fr das 15. Jahrhundert lt sich un-schwer eine vollstndige Liste der bedeutenden Teilnehmer entwerfen, während die niederen Grades nur fr einzelne Gebiete nachweisbar sind." Die Zahl der greren Städte hat zwischen 50 und 75 geschwankt. c. Gruppierung der Mitglieder. 1347 wird eine Dreiteilung des ganzen Verbandes bezeugt (wendische, westflisch-preuische, livlndifche Städte). Die Einteilung in Quartiere mit je einer geschftsfhrenden Stadt ist erst spter erfolgt. (I. Austritt. Der Austritt aus der Hause stand den Mitgliedern, die auf die hansischen Rechte verzichteten, frei. Gewaltsam ausgeschlossen (ver-hanset) wurde, wer die Bundesgesetze bertrat. 2. Der Charakter des Bundes. Mit der Wandelbarkeit der Mitgliedschaft hing es zusammen, da der Bund kein festes Gefge zeigte. Sind wir gewhnt, uns einen Bund zu denken, ausgerstet mit Be-amten, die seine Aufgaben wahrnehmen, mit gemeinsamen Einrichtungen und Finanzen, so trifft eine solche Vorstellung auf die Hanfe nicht zu. Lbeck hatte trotz seiner anerkannten Vorsteherschaft den Mitgliedern nichts zu be-fehlen, Bundesorgane waren nicht vorhanden. Es gab kein Bundesheer, keine Bundesflotte, keine Bundeskasse; alles besorgten die Mitglieder selbst. . . . Den fr Krieg und Gesandtschaften erforderlichen Aufwand trugen und verrechneten die Beteiligten gegenseitig. Ebenso geschah es mit den in einzelnen Fllen erhobenen allgemeinen Abgaben vom Handelsgut, den Pfund-zllen. Der Bund hatte kein gemeinsames Abzeichen, weder Siegel noch Fahne oder Flagge." (Lindner.) 3. Bundesgesetze und -Verordnungen. Wie bereits erwhnt, wurden etwa gleichzeitig mit der Klner Konfderation Statuten fr den Bund aufgestellt, eine gleichmige Bundesgesetzgebung ober gab es nicht. Die Hanse ist nie dazu gelangt, ein vollstndiges, alles
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