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1. Geschichte - S. 106

1904 - Leipzig : Dürr
106 tage, damit ich bald wieder in die Mark kommen mge; seit ich hier bin, habe ich fast keine recht gesunde Stunde gehabt." Und wieder in einem spteren Brief: Ich bin es von Herzen mde; ich gehe in allem den gelindesten Weg, es will aber nichts bei den bsen Leuten verfangen. Ich tue hier nichts, als mich innerlich zu ereifern und viel harte Pillen zu verschlucken." Die schlimme Pille, die er eben jetzt hatte verschlucken mssen, war, da die Stnde in einer gar den Schrift" sich nicht gescheut hatten, mit drren Worten auszusprechen, das reformierte Bekenntnis erscheine ihnen weit schlimmer als das rmisch-katholische. Bisweilen scheint seine Geduld zu Ende zu sein: er werde den Leuten endlich die Zhne weisen mssen und ein Exempel statuieren; es werde dahin kommen, da er einem den Kopf vor die Fe legen lasse. Aber der nchste Brief zeigt dann wieder ruhigere Stimmung; und inzwischen lt er, zum groen Mivergngen der preuischen Oberrte, durch seine mitgebrachten mrkischen Beamten sorgfltig und streng die kurfrstlichen Domnen revi-dieren, wobei er berall auf Unordnung und Unterschleif stt; in aller Stille wird daran gearbeitet, die landesherrlichen Finanzen, den Kammerstaat", wieder in die Hhe zu bringen und der Souvernitt die erforderliche pekunire Grund-lge zu schaffen. Endlich gelangte man doch zum Abschlu. Am 1. Mai 1663 wurde der Landtag geschlossen. Es ist charakteristisch, da die erste Nachricht, die der Kur-frst darber seinem getreuen Schwerin mitteilt, die kirchlichen Zugestndnisse betrifft, welche er den Stnden glcklich abgerungen: drei Kirchen fr den reformierten Gottesdienst drfen im Herzogtum Preußen erbaut werden; vier Amtshauptmannschaften sollen mit Reformierten besetzt, im Hofgericht, im Appellationsgericht und im peinlichen Halsgericht je zwei Richterstellen ihnen vorbehalten werden; die mter der vier Oberrte und die brigen wichtigsten Stellen dagegen bleiben im Besitz der Lutheraner. Es war ein- Sieg der konfessionellen Gleichberechtigung der die starre Exklusivitt des altpreuischen Luthertums, den der Kurfürst davontrug und der ihm vor allem wertvoll erschien. Im brigen aber enthielt der Landtagsabschied vom 1. Mai eingehende Bestimmungen der die knftig zu beobachtenden Formen der Landesregierung; man kann ihn nicht eine Verfassungsurkunde nennen, eher eine Verwaltuugs-ordnnng, und namentlich ist darin das Verhltnis der Oberrte" zum Landes-Herrn im Sinne straffer beamtenmiger Dienstleistung geordnet; ihre bisher ziemlich unabhngig gebte Verwaltuugsbesuguis, namentlich auch in betreff der Domnen, wird wesentlich eingeschrnkt. Das Wort der Souvernitt" wird in dem Abschied nicht genannt, aber alle Bestimmungen des Instrumentes* weisen darauf hin, da der Fürst sein Regimentsrecht jetzt in dem neuen Sinne zu den entschlossen ist. In einer besonderen Assekuratiou" (dat. 12. Mrz 1663) hatte der Kurfürst schon vorher den Landstnden eine beruhigende Jnter-pretation der seine Auffassung des supremum et directum dominium" erteilt und die unverletzte Aufrechterhaltung aller mit demselben vereinbarten wohlhergebrachten Freiheiten" des Landes versichert; das verfassungsmige Recht der Landtage bleibt unberhrt; die Pflicht der Landesdefension, die Einrichtung des Militrwesens will der Kurfürst im Einvernehmen mit den Stdten ausben, auch Flle der Notwendigkeit ausgenommen keinen Krieg ohne ihren Beirat beginnen; aber fr solche Flle behlt er sich ausdrcklich seine landesherrliche Freiheit vor. Fr den Fall von Konflikten zwischen Landes-Herrn und Stnden ordnet der Landtagsabschied sogar eine von beiden Teilen zu ernennende Schiedsrichterinstanz an. Auf Grund dieser Vereinbarungen fand einige Monate spter, am 18. Oktober
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