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1. Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart - S. 94

1902 - Leipzig : Teubner
94 Iii. Verfassungs- und Rechtskunde. Mnzwesen, der Papiergeld und den Schutz des geistigen Eigentums das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasser-straen der Flerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraen das brgerliche Recht, das Strafrecht und das Gerichtsverfahren Beglaubigung von Urkunden Maregeln der Veterinr- und Medizinalpolizei Bestimmungen der Presse und Vereinswesen. Die hinsichtlich dieser Angelegenheiten Reichsgesetze erlassenen Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen unter Bercksichtigung Landesgesetzen er den einzelnen Bundesstaaten gewhrten Reservatrechte vor. Die vr Reichsverfassung bestimmt, da bei Nichterfllung der Bundespflichten durch einen Staat der Bundesrat denselben mit der Exekution bedrohen Verfassungs- und diese durch den Kaiser ausfhren lassen kann. Brechen Verfassungs-strettigfetten. streitigkeiten in einem Bundesstaate aus, so tritt der Bundesrat auf Anrufung des einen streitenden Teiles vermittelnd ein, oder die An-gelegenheit wird im Wege der Reichsgesetzgebung erledigt; dasselbe gilt von notwendig erscheinenden Abnderungen der Reichsverfassung, wenn nicht 14 Bundesratsmitglieder gegen diese nderung stimmen. Reichsgewalt 2. Der Bundesrat. Die Reichsgewalt wird von den gesamten Bundesrat deutschen Bundesstaaten durch den Bundesrat ausgebt, der sich aus ausgebt- den 58 Vertretern der einzelnen Staaten zusammensetzt, und zwar haben Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 und alle brigen Staaten je einen Bundesbevollmchtigten zu ernennen; nur das Reichsland Elsa-Lothringen ist nicht im Bundesrate vertreten. Bei Beratung von Vorlagen, welche Angelegenheiten des Landes betreffen, knnen Kommissare mit beratender Stimme abgesandt werden. Die Stimme des Frstentums Waldeck fhrt Preußen. Bei allen Abstim-mungen sind die Bevollmchtigten an die Instruktionen ihrer Regierung gebunden, so da die Vertreter eines Staates immer einheitlich stimmen. Der Bundesrat wird in jedem Jahre einmal vom Kaiser berufen, und zwar soll sein Zusammentritt erfolgen, wenn der Reichstag tagt oder der dritte Teil der Bevollmchtigten die Berufung verlangt. Dem Bundesrate ist die Vorbereitung und Ausfhrung der Reichsgesetze ber-tragen, und seiner Zustimmung unterliegen die vom Reichstage gefaten Beschlsse, die damit zum Gesetze erhoben, von ihm in Kraft gesetzt und Der Bundesrat mit Ausfhrungsbestimmungen versehen werden. So hat der Bundesrat nmgsgewalt^im Regierungsgewalt im Reiche. Ans seiner Mitte werden dauernde Deutschen Reiche. Ausschsse festgesetzt, die sich mit den auswrtigen Angelegenheiten, mit Landheer und Marine, mit Zoll- und Steuerwesen, mit Handel und Verkehr, mit Eisenbahnen, Post und Telegraphie, mit Justiz- und Rech-$elidmiujrechtnun9toefen u befassen haben. In jedem dieser Ausschsse mu Preußen des Preußen vertreten sein, welches noch insofern eine bevorzugte Stellung einnimmt,. Prsidium" als durch das Verbietungsrecht (Veto) des Preußen zustehenden Pr-
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