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1. Abriss der Geschichte des Grossherzogtums Hessen für höhere Lehranstalten - S. 25

1902 - Hannover : Manz & Lange
Hessen als selbständiges Territorium. 25 nach Thüringen und half bei Frankenhausen die unter Münzer vereinigten Bauern und Bürger niederwerfen. Durch Melanchthons epitome renovatae ecclesiasticae doctrinae 21 und Luthers Übersetzung des neuen Testamentes wurde Philipp (wohl im Winter 1524/5) persönlich für die Reformation gewonnen. Auf dem ersten Speyerer Reichstag (1526) war auch Philipp anwesend. Zum Teil durch seinen Einfluss kam es zu der Verordnung, dass bis zur Entscheidung eines allgemeinen Konzils jeder Stand so leben solle, wie er es gegen Gott und die kaiserliche Majestät zu verantworten sich getraue. Auf Grund dieser Bestimmung beschloss Philipp, die Reformation in seinem Lande einzuführen. Zu diesem Zweck berief er auf den 26. Oktober 1526 eine Versammlung der Landstände und der Geistlichkeit nach Homberg. Hier einigte man sich dahin, eine Reformationsordnung zu entwerfen. Nach dieser wurde den Gemeinden gestattet, unter Leitung des Pfarrers ihre kirchlichen Angelegenheiten selbst zu ordnen. Über den Gemeinden stand die Generalsynode, die sich aus den Abgeordneten der Gemeinden, Geistlichen und Laien, zusammensetzte.1) Die Stifter und Klöster sowie die Kirchengüter wurden eingezogen und für andere Zwecke verwendet, so für die neuerrichtete Universität in Marburg und für die Unterbringung von Kranken und Siechen. Auf dem zweiten Speyerer Reichstag (1529) beteiligte sich Philipp wie die übrigen Anhänger Luthers an dem feierlichen Protest und gelobte sich mit diesen gegenseitige Hilfe für den Fall, dass sie wegen des göttlichen Wortes angegriffen werden sollten. Als an Stelle dieses Versprechens ein förmliches Bündnis treten sollte, trug Johann von Sachsen Bedenken, mit den oberdeutschen Städten, die Zwinglis Lehre angenommen hatten, in nähere Beziehung zu treten; daher veranstaltete x) Diese Verfassung erlitt später durch Philipps Verfügung vom 27. Juli 1581 eine Änderung. Darnach wurden 6 Superintendenten, 2 für Niederhessen in Kassel und Rotenburg, 2 für Oberhessen in Marburg und Alsfeld, einer für Oberkatzenelnbogen in Darmstadt und einer für Niederkatzenelnbogen in St. Goar mit der Gerichtsbarkeit und Aufsicht über alle geistlichen Personen sowie mit der alljährlichen Visitation ihres Sprengels beauftragt; ausserdem versammelten sie jedes Jahr die Pfarrer ihres Bezirkes auf der sogenannten Diöcesansynode. Sie selbst erschienen ebenso oft mit zwei besonders hierfür durch ihre Amtsbrüder beauftragten Pfarrern auf der Generalsynode; diese hatte die höchste Entscheidung in kirchlichen Angelegenheiten. Ihre Beschlüsse erhielten durch die landesherrliche Verkündigung bindende Kraft. Der einzelne Generalsuperintendent wurde durch den Landesherm aus 3 von den Pfarrern des betreffenden Bezirkes vorgeschlagenen Pfarrern ausgewählt.
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