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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 137

1902 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
137 Erstgeburt. Mit dem 18. Jahre wird der Thronfolger grojhrig. Beim Regierungs-antritt leistet der König den Eid auf die Verfassung. Alle Regierungshandlungen des Knigs bedrfen der Gegenzeichnung des Ministers, welcher dadurch die Verantwortlich-feit bernimmt. Der König ernennt und entlt die Minister und hheren Staats--beamten, beruft den Landtag, hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung und kann Titel, Orden und Ehrenzeichen verleihen. Ist der Landesherr durch Minder-jhrigkeit oder andauernde Krankheit an der Ausbung der Regierung gehindert, so tritt ein Regent als Vertreter so lange an seine Stelle. Die Person des Knigs ist un-verletzlich; deshalb ist er auch nicht den Strafgesetzen unterstellt. Nur privatrecktlich unterliegt er den Gesetzen wie jeder andere Brger. Zu seinem und dem Unterhalte seines Hofstaates ist dem Könige ein Einkommen (Zivilliste) von etwa 15 Millionen Mark vom Staate berwiesen. 3. Die Kammern. Die gesetzgebende (parlamentarische) Krperschaft, durch welche das Volk seinen Willen zum Ausdruck bringt, ist der Landtag. Er besteht aus zwei Husern oder Kammern (Zweikammersystem). Die erste Kammer ist das Herrenhaus, die zweite Kammer das Abgeordnetenhaus.. Das Herrenhaus setzt sich zusammen aus den grojhrigen Prinzen des Knig-lichen Hauses, aus den Huptern der ehemaligen, d. h. im alten Reiche landesherrlichen oder souvernen Familien, aus den Vertretern des Grogrundbesitzes, der Universitten, der groen Städte, welche vom Könige auf Lebenszeit berufen werden, sowie aus andern vom Landesherrn besonders berufenen Personen. Das Abgeordnetenhaus geht aus Wahlen hervor. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) besitzt jeder Preuße, der 1. das 24. Lebensjahr vollendet hat, 2. im Vollbesitze der brgerlichen Ehrenrechte ist, 3. keine ffentliche Armenuntersttzung empfngt und 4. mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat. Whlbarkeit (passives Wahlrecht): Whlbar ist jeder Preuße, der 1. das 30. Lebensjahr vollendet und 2. bereits ein Jahr dem preuischen Staatsverbande angehrt hat. Wahlversahren: Die Wahl erfolgt in gesetzlich bestimmten Wahlbezirken; die Wahlberechtigten darin heien Urwhler und werden je nach der Hhe der zu zahlen-den Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt (Dreiklassensystem). Die Urwhler whlen zuerst die Wahlmnner und diese sodann den Abgeordneten. Die Wahl ist daher eine indirekte. Da jeder Urwhler dem Wahlvorstande die Namen der Wahl-mnner laut zu nennen hat, so ist die Wahl auch eine ffentliche. Wahlperiode. Die Abgeordneten werden auf fnf Jahre gewhlt. Zahl der Abgeordneten: Das preuische Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Mitgliedern. Tagegelder (Diten): Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses erhlt während der Dauer der Sitzungsperioden (der Session) ein Tagegeld von 15 Mark und Reiseentschdigung, worauf kein Abgeordneter verzichten darf.
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