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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 12

1902 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
12 Tenkterer, die alle von der Lippe bis zum Main wohnten, die Brkterer (nrdlich von der Lippe bis an die untere Ems) und die Marser (Nachbarn der Brkterer). Die Jngvonen (Seegermanen) umfaten die Friesen vom Zuydersee bis zur Ems), die Ehauken (von der Ems bis zur Elbe), die Saxonen und Angeln (in Holstein und Schleswig). Zu den Jrmionen (Stmme Mitteldeutschlands) zhlten die Angrivrier (sdlich von den Chauken), die Cherusker (zu beiden Seiten der mittleren Weser und um den Harz bis zur Saale und Elbe) und die Katten (von der Werra bis zum Taunus, im Sden bis zum Main). b) Altgermanische Verfassung und Kultur?. 1. Gliederung des Volkes. Den Grundbestandteil des Gemeinwesens bildete im ltesten germanischen Staat (im Stamm) die Familie (die Haushaltung), bestehend aus dem Hausherrn und den unter seiner Gewalt (Munt, d. h. Schutz) stehenden Angehrigen: Frau, Kinder, ledige und verwitwete Schwestern und Gesinde. Die Sippe, d. i. die Gesamtheit aller derer, deren Blutsverwandtschaft von vterlicher und mtterlicher Seite noch bekannt war, hatte keine eigentlich staatliche Bedeutung. Man unterschied dabei die Schwertmagen (der Mage bedeutet der Verwandte), d. h. die mnnlichen Verwandten des Mannesstammes, und die Spindel-magen, alle weiblichen Verwandten und die von ihnen abstammenden Männer. Die nchst hhere staatliche Einheit nach der Familie war zur Zeit Csars die Hundertschaft, wohl auch Gau genannt, ein Verband einer greren Anzahl von Familien zum Zweck der Heereseinrichtung. 2. Die Agrarverfassung. Als Csar die Germanen kennen lernte, kmmerten sich diese noch mehr um die Jagd als um den Ackerbau, einen festen Privatbesitz an Grund und Boden besaen sie noch nicht. Der ganze Grund und Boden gehrte dem Gau, deren Vorstnde den einzelnen Sippen jhrlich Bodenflchen zuteilten, die gemeinsam bearbeitet und deren Ertrge unter die einzelnen Familien verteilt wurden. Zur Zeit des Tacitus war die Feldmark schon Eigentum der aus einer oder mehreren Sippen hervor-gegangenen Dorfgemeinde oder Markgenossenschaft geworden und wurde unter die einzelnen Hausvorstnde jhrlich verteilt, während Haushund Hof dieselben Familien dauernd bewohnten. Allmhlich ersaen sich die Sippen ein Eigentumsrecht auf bestimmte Stcke Ackerlandes, und endlich wurde auch das Grundeigentum oder das Eigengut (Alld) der einzelnen Familien festgestellt. Wald und Weide, die Almende, blieben aber im *) der das Religionswesen siehe spter: Germanisches Heidentum."
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