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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 2

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
2 b) mit der Organisation der Landesreprsentanten, e) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundstzen. 7. Sie soll am 1. September d. I. zusammentreten. 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beaus-tragt und hat uns die Arbeiten der Kommission demnchst vorzulegen. Er ernennt die Mitglieder derselben und fhrt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Ver-Hinderungsfllen einen Stellvertreter fr sich zu bestellen. Urkundlich unter unserer hchsteigenhndigen Unterschrift und beigedrucktem kniglichen Jnsiegel. So geschehen Wien, den 22. Mai 1815. Friedrich Wilhelm. C. Fürst Hardenberg. 2. Die Verfassung des Deutschen Bundes. 1815. Quelle: Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815. Fundort: Fr. Frster a. a. . Bd. 3. S. 600608. Art. 1. Die souvernen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschlu Ihrer Majestten des Kaisers von Osterreich und der Könige von Preußen, von Dnemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen beide fr ihre gesamten vormals zum Deutschen Reich ge-hrigen Besitzungen, der König von Dnemark fr Holstein, der König der Nieder-lande fr das Groherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem bestndigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heien soll. Art. 2. Der Zweck desselben ist: Erhaltung der ueren und inneren Sicher-heit Deutschlands und der Unabhngigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-Versammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmchtigten teils einzelne, teils Gesamtstimmen folgendermaen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen: 1. Osterreich 1, 2. Preußen 1, 3. Bayern 1, 4. Sachsen 1, 5. Hannover 1, 6. Wrttemberg 1, 7. Baden 1, 8. Kurhessen 1, 9. Groherzogtum Hessen 1, 10. Dnemark wegen Holstein 1, 11. Niederlande wegen des Gro-Herzogtums Luxemburg 1, 12. die groherzoglich und herzoglich schsischen Huserl, 13. Braunschweig und Nassau 1, 14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1, 15. Holstein/) Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1, 16. Hohenzollern, Lichtenstein, Reu, Schaumburg-Lippe und Waldeck 1, 17. die freien Städte Lbeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme. Zusammen 17 Stimmen. Art. 5. Osterreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz..... Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abnderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinntzige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rcksicht auf die x) Gemeint sind die im Holsteinischen gelegenen Besitzungen Oldenburgs.
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