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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 20

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 20 - hatten, wurde binnen dreien Tagen Frist das Land zu rumen auferlegt, widrigen-falls sie gefnglich eingezogen werden sollten. Wer mchte aber schuldlos im Kerker schmachten!..... Durch diesen ohne Urteil und Recht, selbst mit Verletzung der in des Knigs eigenen Patenten vorgeschriebenen Formen ausgesprochenen Entsetzungsakt erachte ich mich meines wohlerworbenen Rechtes auf mein Amt und den damit der-bundenen Gehalt noch nicht beraubt und gedenke alle mir dagegen zu Gebote stehenden Mittel gerichtlich zu verfolgen. Der Gewalt zu weichen, war ich ge- zwungen..... Solange ich aber den Atem ziehe, will ich froh sein, getan zu haben, was ich tat, und das fhle ich getrost, was von meinen Arbeiten mich selbst berdauern kann, da es dadurch nicht verlieren, sondern gewinnen werde. Ii. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage. 13. Der Vereinigte Landtag. 1847. 1. Quelle: Patent vom 3. Februar 1847, betreffend Einfhrung des Ver- einigten Landtages. Fundort: Gesetzsammlung fr die Knigl. Preuischen Staaten 1847. S. 33 und 34. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. usw., tun kund und fgen hiermit zu wissen: Seit dem Antritt unserer Regierung haben wir der Entwickelung der stndischen Verhltnisse unseres Landes stets unsere besondere Sorgfalt zugewendet. Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des von Gott uns verliehenen kniglichen Berufes, in welchem uns das zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Wrde und die Macht der uns von unseren Vor-fahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt unseren Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch den getreuen Stnden unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, die im Einklang mit jenen Rechten und den eigentmlichen Verhltnissen unserer Monarchie dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern geeignet ist. Im Hinblick hierauf haben wir, fortbauend auf den von unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestt gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Ver-ordnung der das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstnde vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt: 1. So oft die Bedrfnisse des Staates entweder neue Anleihen oder die Einfhrung neuer oder eine Erhhung der bestehenden Steuern erfordern mchten, werden wir die Provinzialstnde der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um uns versammeln, um fr, jene die durch die Verordnung der das Staats-schuldenwesen vorgesehene stndische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu dieser uns ihrer Zustimmung zu versichern.
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