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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 36

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 36 - Art. 80. ... Jede Kammer fat ihre Beschlsse nach absoluter Stimmen-Mehrheit. Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien berzeugung und sind an Auftrge und In-struktionen nicht gebunden. Art. 84. Sie knnen fr ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, fr ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden. Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diten nach Magabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Titel Viii. Von den Finanzen. Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates mssen fr jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jhrlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben fr die Staatskasse drfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze an-geordnet sind, erhoben werden. Art. 101. In betreff der Steuern knnen Bevorzugungen nicht eingefhrt werden. Die Rechnungen der den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung der den Staatshaushalt jedes Jahres, einschlielich einer bersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staats-regierung den Kammern vorgelegt. Titel X. Allgemeine Bestimmungen. Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetz-gebung abgendert werden, wobei in jeder Kammer die gewhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen mu, gengt. Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwren die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbcher, einzelnen Gesetze und Verord-nungen, welche der gegenwrtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgendert werden. Urkundlich unter unserer hchsteigenhndigen Unterschrift und beigedrucktem kniglichen Jnftegel1). Gegeben Charlottenburg den 31. Januar 1850. ^ . v ., m, , Friedrich Wilhelm. *) Die Verfassung hat im ganzen 119 Artikel.
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