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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 61

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 61 - lndischen Landesteile entspringen, tritt Se. Majestt der König von Dnemark an Ihre Majestten den König von Preußen und den Kaiser von sterreich die jtlndischen Besitzungen ab, die sdlich von der Sdgrenze des Amtes Ribe liegen, nmlich das jtlndische Mgeltondern, die Insel Amrum, die jtlndischen Teile der Inseln Fhr, Sylt und Rm usw. Dagegen willigen Ihre Majestten der König von Preußen und der Kaiser von Osterreich ein, da ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der auer der Insel Aar die Gebiete umfat, die dazu dienen, die Verbindung des vorhin er-whnten Amtes Ribe mit dem brigen Jtland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jtland und Schleswig in der Gegend von Kolding zu verbessern, von dem Herzogtum Schleswig getrennt und dem Knigreich Dnemark einverleibt werde. Art. 8. Um eine gerechte Verteilung der Staatsschulden der dnischen Monarchie im Verhltnis der Bevlkerungszahl des Knigreichs und der Herzog-tmer zu erzielen und zugleich den unbersteigbaren Schwierigkeiten zu begegnen, die eine ins einzelne gehende Aufstellung der gegenseitigen Ansprche und Rechte erzeugen wrde, haben die hohen vertragschlieenden Teile den Anteil an der Staatsschuld der dnischen Monarchie, der zu Lasten der Herzogtmer gesetzt werden soll, auf die runde Summe von 29 Millionen Taler (dnischen Geldes)1) festgesetzt. Art. 12. Die Regierungen von Preußen und sterreich werden sich von den Herzogtmern die Kriegskosten zurckerstatten lassen. Art. 19. Die Untertanen, die in den durch den gegenwrtigen Vertrag ab-getretenen Gebieten heimatberechtigt sind, sollen kraft einer vorhergehenden vor einer zustndigen Behrde abgegebenen Erklrung während eines Zeitraumes von sechs Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, das volle und ganze Recht haben, ihre beweglichen Gter unter Freiheit von Zllen fortzufhren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dnischen Majestt zu begeben, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als dnischer Untertan er-halten bleibt. Ihre unbeweglichen Gter, die in dem abgetretenen Gebiete liegen, bleiben ihnen erhalten.....2). Art. 23. Um mit allen ihren Krften zur Beruhigung der Gemter bei-zutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschlieenden Teile, da kein anllich der letzten Ereignisse blogestelltes Individuum, welches Standes und welcher Stellung es auch sei, in seiner Person oder in seinem Eigentum wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder belstigt werden soll. *) 100 dnische gleich 75 preuischen Talern. z) Die Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmung seitens der preuischen und dnischen Behrden fhrte zu einem unerwnschten Ergebnis; es wurden nmlich die Nachkommen jener Nordschleswiger, die fr Dnemark sich entschieden oder optiert hatten, von Preußen nicht als preuische und von Dnemark nicht als dnische Untertanen an-erkannt. Und so bildete sich die Gruppe der staatenlosen Optantenkinder. Die hieraus ent-standenen langjhrigen Reibereien wurden durch den sogenannten Optantenvertrag vom 11. Januar 1907 beseitigt. In diesem Vertrag verpflichtete sich Preußen, den in seinem Staatsgebiet wohnenden Optantenkindern auf ihren Antrag die preuische Staats-angehrigkeit zu verleihen, während Dnemark versprach, den Optantenkindern, die nicht Preußen werden wollten, den Aufenthalt in Dnemark nicht verwehren zu wollen.
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