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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 62

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
62 35. Der Vertrag von Gastein. 14. August 1865. Quelle: Das Vertragsprotokoll vom 14. August 1865. Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 9. Nr. 2011. Ihre Majestten der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen haben sich berzeugt, da das bisher bestandene Kondominium in den von Dnemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Lndern zu Un-zukmmlichkeiten fhrt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtmer gefhrden. Ihre Majestten sind deshalb zu dem Entschlsse gelangt, die ihnen aus dem Artikel 3 des erwhnten Traktats zuflieenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuben, sondern bis auf weitere Vereinbarung deren Ausbung geographisch zu teilen. Zu diesem Zwecke haben Seine Majestt der König von Preußen ihrem Prsidenten des Staatsministeriums... Otto von Bismarck-Schnhausen..., Seine Majestt der Kaiser von sterreich ihren ... auerordentlichen Gesandten... am kniglich bayerischen Hose Gustav Grafen von Blome . . ., welche nach Auswechslung ihrer in gehriger Form befundenen Vollmachten der die nach-folgenden Artikel bereingekommen find. Art. 1. Die Ausbung der von den hohen vertragschlieenden Teilen durch den Art. 3 des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam er-worbenen Rechte wird unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mchte an der Gesamtheit beider Herzogtmer in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestt den König von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestt den Kaiser von Osterreich bergehen. Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bunde die Herstellung einer deutschen Flotte in Antrag bringen und fr diese den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen. Bis zur Ausfhrung der desfallsigen Bundesbeschlsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mchte diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei der ihn von Preußen ausgebt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einfahrt Friedrichsort gegenber die ntigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens entsprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Be-sestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter preuischem Kommando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preuischen Marinetruppen und Mannschaften knnen in Kiel und Umgegend einquartiert werden. Art. 3. Die hohen kontrahierenden Teile werden in Frankfurt beantragen, Rendsburg zur deutschen Bundesfestung zu erheben..... Art. 4. Whrend der Dauer der durch Art. 1 der gegenwrtigen bereinkunft verabredeten Teilung wird die kniglich preuische Regierung zwei Militrstraen durch Holstein, die eine von Lbeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rendsburg behalten..... Art. 6. Es ist die bereinstimmende Absicht der hohen Kontrahenten, da die Herzogtmer dem Zollverein beitreten werden..... Art. 7. Preußen ist berechtigt, den anzulegenden Nord-Ostfee-Kanal je nach dem Ergebnis der von der kniglichen Regierung eingeleiteten technischen Er-
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