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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 66

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 66 - brigen Fllen ist zur Kriegserklrung die Zustimmung der Souverne von min-destens zwei Dritteilen der Bevlkerung des Bundesgebietes erforderlich. Art. 8. Die Kriegsmarine des Bundes mit den erforderlichen Hafen- und Schiffahrtsanlagen wird nach folgenden Grundstzen errichtet: Die Kriegsmarine der Nord- und Ostsee ist eine einheitliche unter preuischem Oberbefehl. Bei Ernennung der Offiziere und Beamten konkurrieren die Ksten-staaten auf Grund besonderer Vereinbarungen. Der Kieler und der Jadehafen werden Bundeskriegshfen. Als Mastab der Beitrge zur Grndung und Erhaltung der Kriegsmarine und der damit zusammenhngenden Anstalten dient im allgemeinen die Be-vlkerung unter Feststellung einer Mehrbelastung der Uferstaaten und Hansestdte. Ein Bundesmarinebudget wird nach diesen Grundstzen vereinbart. Das Anwerben der Matrosen und Mannschaften fr die Bundeskriegsmarine wird durch ein Gesetz geregelt. Art. 9. Die Landmacht des Bundes wird in zwei Bundesheere eingeteilt: die Nordarmee und die Sdarmee. Im Krieg und Frieden ist Se. Majestt der König von Preußen Bundes-oberseldherr der Nordarmee, Se. Majestt der König von Bayern Bundesoberfeld-Herr der Sdarmee. Jeder der beiden Bundesoberfeldherren hat das Recht und die Pflicht, dafr Sorge zu tragen, da innerhalb der von ihm befehligten Armee die bundes-beschlumigen Truppen vollzhlig und kriegstchtig vorhanden sind, und da die notwendige Einheit in der Einrichtung, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in den Anforderungen an die Offiziere her-gestellt wird. Das Recht, bis zur Grenze der eigenen Truppenzahl die Offiziere zu er-nennen, steht jeder Regierung zu; diejenigen Kommandos, unter welchen mehr als ein Kontingent steht, besetzt der Oberfeldherr. Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nach seiner berzeugung dringenden Fllen die kriegsbereite Ausstellung jedes Teiles der von ihm befehligten Bundes-armee innerhalb des Gebietes der letzteren vorbehaltlich spterer Genehmigung durch Bundesbeschlu anzuordnen. Fr jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches, mit der National-Vertretung zu vereinbarendes Militrbudget fr Feldarmee und Festungswesen aus Beitrgen der zu dem betreffenden Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet. Die Hhe der Beitrge richtet sich nach der Bevlkerung der betreffenden Staaten. Art. 10. Die Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landesteilen des sterreichischen Kaiserstaates werden nach erfolgter Vereinbarung der dieselben mit dem zunchst einzuberufenden Parlament durch besondere Vertrge geregelt werden. D. sterreichs Antrag aus Mobilisierung des Bundesheeres. 11. Juni 1866. Quelle: Der formelle Antrag in der Sitzung vom 11. Juni 1866. Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2311. ... Der Kniglich preuische Gouverneur im Herzogtum Schleswig, General-leutnant Freiherr von Manteussel, hat dem Kaiserlichen Statthalter sr das Herzogtum Holstein, Feldmarschallleutnant Freiherrn von Gablenz, amtlich an-
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