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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 79

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 79 - ihrer bezglichen Lnder und verpflichten sich, im Fall eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfgung zu stellen. Art. 2. Se. Majestt der König von, Bayern bertrgt fr diesen Fall den Oberbefehl der seine Truppen Sr. Majestt dem Könige von Preußen. Art. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich, diesen Vertrag vorerst geheim zu halten. Art. 4. Die Ratifikation des vorstehenden Vertrages erfolgt gleichzeitig mit der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedensvertrages, also bis sptestens zum 3. kommenden Monats. Zu Urkund dessen haben die .. . Bevollmchtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Berlin den 22. August 1866. 45. Die Grndung des Norddeutschen Bundes. 1866. Quelle: Bndnisvertrag zwischen Preußen und den meisten norddeutschen Staaten vom 18. August 1866. Fundort: Aegidi und Kl au hold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2378. Anlage. Um der auf Grundlage der preuischen identischen Noten vom 16. Juni 18661) ins Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklen-burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg usw. einen ver-tragsmigen Ausdruck zu geben, haben die verbndeten Staaten den Abschlu eines Bndnisvertrages beschlossen und zu diesem Zweck mit Vollmacht versehend) ____, welche der nachstehende Artikel bereingekommen sind: Art. 1. Die Regierungen von . . . schlieen ein Offensiv- und Defensiv-bndnis zur Erhaltung der Unabhngigkeit und Integritt, sowie der inneren und ueren Sicherheit ihrer Staaten und treten sofort zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bndnis garantieren. Art. 2. Die Zwecke des Bndnisses sollen defensiv durch eine Bundes--Verfassung auf der Basis der preuischen Grundzge vom 10. Juni 18663) sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments*). x) Diese gleichlautenden Noten vom 16. Juni 1866 waren gerichtet an die beiden Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, die drei schsischen Herzogtmer, Braunschweig, Anhalt, die beiden Reu, die beiden Schwarzburg, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe und die drei Hansestdte und enthielten die Aufforderung, mit Preußen ein Bndnis zu schlieen im Sinne des Verfassungsentwurfes vom 10. Juni 1866. Nur Sachsen-Meiningen und Reu ltere Linie lehnten diese Einladung ab. Der vorliegende Bndnisvertrag wurde von den meisten Staaten am 18. August 1866 unterschrieben. Man beschrnkte sich darauf, die Voraussetzungen und Zusicherungen der Note vom 16. Juni 1866 in die vertragsmige Form zu erheben. z) Es folgen die Namen der von den einzelnen Regierungen bevollmchtigten Staats-mnner. ') Vgl. Nr. 36. C. *) Dies Parlament, der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes, trat am 24. Februar 1867 zusammen; am 4. Mrz legte Bismarck den von ihm in seinen Grund-zgen selbst aufgestellten Verfassungsentwurf vor (vgl. Nr. 46); am 17. April ward die neue Bundesverfassung erlassen.
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