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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 116

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
116 schaffen sind. Ein Gesetz der die Pensionen der Offiziere und Soldaten und der die Untersttzung ihrer Hinterbliebenen soll fr das gesamte deutsche Heer die An-sprche gleichmig regeln, die der gleichen Hingebung fr das Vaterland an den Dank der Nation zustehen. Geehrte Herren, mge die Wiederherstellung des Deutschen Reiches fr die deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Gre sein; mge dem deutschen Reichskriege, den wir so ruhmreich gefhrt, ein nicht minder glorreicher Reichsfrieden folgen, und mge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan darin beschlossen sein, sich in dem Weltkampfe um die Gter des Friedens als Sieger zu erweisen! Das walte Gott! 68. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Quelle: Die Verfassungsurkunde vom 16. April 1871. Fundort: Karl Pannier, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 19. Aufl. Leipzig o. I. S. 1351. Se. Majestt der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Se. Majestt der König von Bayern, Se. Majestt der König von Wrttemberg, Se. Knigliche Hoheit der Groherzog von Baden und Se. Knigliche Hoheit der Groherzog von Hessen und bei Rhein fr die sdlich vom Main belegenen Teile des Groherzogtums Hessen schlieen einen ewigen Bund zum Schutze des Bndesgebietes und innerhalb desselben gltigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Wrttemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-burg-Sondershausen, Waldeck, Reu ltere Linie, Reu jngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lbeck, Bremen und Hamburgs). Ii. Reichsgesetzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes bt das Reich das Recht der Ge-setzgebung nach Magabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, da die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen..... Art. 3. Fr ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Jndigenat^) mit der Wirkung, da der Angehrige (Untertan, Staatsbrger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als' Inlnder zu behandeln und demgem zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu ffentlichen mtem, zur Erwerbung von Grundstcken, zur Erlangung des Staatsbrgerrechts und zum Gensse aller sonstigen brgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist..... x) Durch Gesetz vom 9. Juni 1871 wurde Elsa-Lothringen, durch Gesetz vom 15. Dezember 1890 Helgoland mit dem Deutschen Reiche vereinigt. a) Heimatrecht.
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