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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 120

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 120 - fr Rechnung des Reiches angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausfhrung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden..... Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen an-legen und ausrsten zu lassen. Art. 47. Den Anforderungen der Behrden des Reiches in betreff der Be-nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben samt-liehe Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militr und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermigten Stzen zu befrdern. Viii. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden fr das gesamte Gebiet, des Deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet..... Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwefens find fr das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Uberschsse flieen in die Reichskasse. Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 4&50 finden auf Bayern und Wrttemberg keine Anwendung. An den zur Reichskasfe flieenden Einnahmen des Post- und Telegraphen-wefens haben Bayern und Wrttemberg keinen Teil. Ix. Marine und Schiffahrt. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Ober-befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und fr welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshfen. Der zur Grndung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen-hngenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasfe bestritten..... Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine..... Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-wei-rot. Xi. Reichskriegswesen. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehrigen gleichmig zu tragen..... Art. 59. Jeder wehrfhige Deutsche gehrt sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fnf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. Mrz desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Whrend der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heer sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feld-
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