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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 121

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 121 Artillerie die ersten drei, alle brigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.....x) Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer bilden, welches im Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht..... Art. 64. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Hchstkommandierende eines Kontingents sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Osfi-zieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zu-stimmung des Kaisers abhngig zu machen. Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfrsten, beziehentlich die Senate, die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschrnkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten an-gehrenden Truppenteile und genieen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten auer den regel-migen Rapporten und Meldungen der vorkommende Vernderungen behufs der ntigen landesherrlichen Publikation rechtzeitig Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berhrenden Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blo ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres, welche in ihren Lndergebieten disloziert sind, zu requirieren2). Xii. Reichsfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches mssen fr jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundstzen durch ein Gesetz festgestellt. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunchst die etwaigen berschsse der Vorjahre, sowie die aus den Zllen, den gemeinschaft-lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen flieenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingefhrt sind, durch Bei-trge der einzelnen Bundesstaaten nach Magabe ihrer Bevlkerung aufzubringen, welche in Hhe des budgetgemen Betrages durch den Reichskanzler aus-geschrieben werden..... Art. 72. der die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jhrlich Rech-nung zu legen. Art. 73. In Fllen eines auerordentlichen Bedrfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die bernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erfolgen. !) Diese Fassung hat Artikel 59 durch Reichsgesetz betr. nderung der Wehrpflicht vom 15. April 1905 erhalten. 2) Die in Abschnitt 11 enthaltenen Vorschriften haben fr Bayern und Wrttemberg keine Geltung; die militrischen Beziehungen beider Lnder zum Reiche sind in Vertrgen vom 25. November 1870 geregelt; beide Staaten haben auch nach dieser Seite hin sich mancherlei Rechte vorbehalten.
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