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1. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 8

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 8 - itttb ward Markgraf Pfeil genannt. Von den Seinen wurden viele verwundet; deshalb ergriff er die Flucht.... Da zogen die Unfrigen alsbald in die Mark und verheerten das Land bis Stendal und machten groe Beute und Dingnisse und kamen alle wohl nach Hause. 6. Der bergang der Mark Brandenburg an das Hans Wittclsvach. 132324. Quelle: Urkunde Ludwigs von Bayern vom 24. Juni 1324, enthaltend Bekanntgabe der Belehnung und Huldigungsbefehl (Lateinisch). bersetzung aus dem Abdruck des lateinischen Textes bei Riedel a. a. O. Ii, 2. Nr. 613. Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Rmischer König, allzeit Mehrer des Reiches, erklären ffentlich durch Gegenwrtiges, da Verwaisungen jedweder Lande kostspielig und die Erledigungen jedweder Herrschaften gefhrlich sind und zwar je lnger, desto mehr, da aber Verwaisungen und Erledigungen der Frsten-tmer und Lnder, die durch ein besonderes Band und grere Vorrechte mit dem heiligen Reich verbunden sind, und deren Unglck vor anderen das Reich selbst be-rhrt, nicht ohne Unrecht fr noch gefhrlicher gehalten werden; wir bekennen daher, da, um grere Gefahr abzuwenden, es geziemend ist, fr sie vorsichtigere und schnellere Frsorge zu tragen. Nun sind Frstentum und Mark Brandenburg, sowie die hohe Erzkmmererwrde des Reiches mit den Herzogtmern Stettin, Demmin, dem Lande Stargard, der Grafschaft Wernigerode und allen anderen Lndern, Grafschaften und Herrschaften durch den Tod des frheren Markgrafen Waldemar von Brandenburg ruhmreichen Andenkens, unseres sehr teueren Fürsten, der ohne mnnliche und lehnsfhige Erben aus dieser Zeitlichkeit ab-gerufen ist, in der Form, wie er sie vom Reiche als Lehen mite gehabt hat, nach dem Lehnsrecht an uns und das Reich gefallen. Damit sie der das Elend einer Verwaisung nicht lnger klagen sollen, haben wir das genannte Frstentum und die Mark Brandenburg mit der Erzkmmererwrde, den angefhrten Herzogtmern und Herrschaften mit all und jedem, was durch sie der vorgenannte Markgraf Waldemar inne hatte und besa, in aller Weise und Form, in der es nach Recht und Brauch geschehen soll, dem erlauchten Ludwig, unserem erstgebornen Sohn, und seinen Erben bertragen, und wir bergeben sie ihm durch Gegenwrtiges mit allen Gerechtigkeiten, Rechten, Ehren, Forsten, Wldern, Feldern, Wiesen, Weiden, Gewssern, Fischereien, Mhlen, Mnzen und allen anderen Zubehr-teilen und Abhngigkeiten, erfragten, wie unerfragten, mit welchem Namen sie auch immer genannt werden mgen, wie sie einst der genannte Markgraf Walde-mar ruhmreichen Andenkens in seinem Leben inne hatte und besa. Und wir haben ihn und auch seine Erben mit allem und jeglichem der genannten Gter belehnt kraft unserer Majestt und haben jeden Fehler und Mangel, der dabei ge-macht ist, und welche feierliche Handlung auch immer ausgelassen ist, aus der Flle unserer Macht zugedeckt und ergnzt. Wir befehlen allen getreuen Vasallen, Herzgen, Grafen, Edlen, Herren, Vgten, Rten, Brgern und allen anderen, hohen, wie niedrigen Angehrigen des genannten Frstentumes und der Mark *) Dingnis nannte man die teuer, die in Kriegszeiten fr die Unterlassung von Brand und Raub gezahlt wurde.
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