Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 66

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 66 - fallene wste und ruinirte Huser vorhanden, deren proprietarii^) nicht des Vermgens wren, dieselben wieder anzurichten und in guten erbaulichen stand zu setzen: so wollen wir selbige gedachten unseren Franzsischen glaubensgenossen fr sie, ihre Erben, und Erbenserben eigentmlich anweisen und eingeben, dabei auch dahin sehen lassen, da die vorigen proprietarii wegen des werthes sothaner Huser befriediget und selbige von allen oneribus2), hypothequen, contributions-noten und andern dergleichen schulden, welche vorhin darauf gehaftet, gnzlich liberiret und frei gemacht werden sollen. Gestalt wir ihnen denn auch holz, kalk und andere rnaterialien, deren sie zur reparirung dergleichen wsten Huser be-nthiget, ohnentgeldlich anschaffen lassen und ihnen eine 6jhrige irnrnunitt von allen auflagen, einquartirungen und andern oneribus publicis3), wie selbige namen haben mgen, verstatten, auch die Verfgung machen wollen, da deren einwohnet nichts als die bloe confumptionsaccife whrender solcher 6 jhrigen freiheit davon abzutragen haben sollen. 6. In denjenigen 'ftdten und anderen orten, woselbst sich einige wste Pltze und stellen befinden, wollen wir gleicher gestalt die Vorsehung ihnen, da dieselben sammt allen dazu gehrigen grten, wiesen, ckern und weiden, gedachten unseren Evangelisch-Resormirten Glaubensgenossen Franzsischer Nation nicht allein erb* und eigentmlich eingerumet, sondern auch da dieselben von allen oneribus und beschwerden, welche sonst darauf gehaftet, gnzlich liberiret und losgemacht werden sollen; gestalt wir denn auch diejenigen Materialien, bereit gedachte Leute zur bebauung dieser Pltze bebrfen werben, ihnen ohnentgelblich anschaffen und die von ihnen neu erbeutete Huser sammt beren Einwohner in den ersten 10 jhren mit keinen oneribus auer der obangeregten consnmptionsaccise belegen lassen wollen..... 7. Sobald sich obgebachte unsere Evangelisch-Resormirte Glaubensgenossen Franzsischer Nation in einiger Stat ober Flecken niedergelassen, sollen ihnen die daselbst hergebrachte jura civitatis et opificiorum4) ohne entgelblich und ohne erlegung einiger ungelber concebiret6), und eben die beneficia6), rechte und gerechtigkeiten verstattet und eingerumt werben, beren anbere unsere an solchen orten wohnenbe und gebohrene unterthanen, genieen und fhig sind..... 8. Diejenige, welche einige manufacturen von tuch, stossen, hten ober was sonst ihre Profession mit sich bringet, anzurichten willens sein, wollen wir nicht allein mit allen befalls verlangten freiheiten, privilegiis und begnabigung versehen, fonbern auch bahin bebacht sein und die anstatt machen, ba ihnen auch mit gelbe und anberen nothwenbigkeiten, bereit sie zur Fortsetzung ihres Vorhabens bebrfen werben, so viel mglich, assistiret und an hanb gegangen werben soll. 9. Denen, so sich auf dem Lande setzen und mit dem aeferbau werben ernhren wollen, soll ein gewi stck lanbes uhrbar zu machen angewiesen, und ihnen alles z) Eigentmer. *) Lasten. ) ffentlichen Lasten. *) Das Brgerrecht und Zunftrecht. e) zugestanden. ) staatlichen Vorteile.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer