Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 82

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 82 - um ein merkliches gendert werden mu, so befehlen wir Euch hiermit..., solch Landrecht unverzglich vor die Hand zu nehmen, was 'Ihr zu mehrerer Be-srderung der Justiz und Beschleunigung der Prozesse in solchem Landrecht zu ndern und zu verbessern gut finden werdet, darin zu emenbieten und selbiges in behrige Form zu bringen, auch wann Ihr sonst baneben noch einige andere Verordnungen zu besto besserer Erreichung unserer babei fhrenden, auf eine gleich und gerabe burchgehenbe prompte Abministrierung der Justiz gerichteten Intention an Hand zu geben habt, bieselbe ebenfalls zu entwerfen und biefe Eure Arbeit bergestalt zu beschleunigen, ba bieselbe lngstens gegen den 1. des nchst bevorstehenben Monats Octobris vollbracht und alsdann bieses neue Land-recht in Preußen wirklich eingefhrt werben knne, zu welchem Ende ntig sein wirb, ba Ihr Euch um solche Zeit selbst nach Preußen begebet. D. Kirchen- und Schulwesen. 1. Quelle: Erla des Knigs, die Schulpflicht betreffend, 28. September 1717. Fundort: W, M. Pantenius, Erlasse und Briefe des Knigs Friedrich Wilhelm I. von Preußen. Leipzig 1913. S. 7677. Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König in Preußen, Markgraf zu Branbenburg, des heiligen Rmischen Reiches Erzkmmerer und Kurfürst usw. Wir vernehmen mifllig und wirb verfchiebentlich von den Inspektoren nnb Prebigern bei uns geklagt, ba die Eltern absonberlich auf dem Lande in Schickung ihrer Kinder zur Schule sich sehr sumig erzeigen und baburch die arme Jugend in groer Unwissenheit, sowohl was das Lesen, Schreiben, Rechnen betrifft, als auch in denen zu ihrem Heil und Seligkeit dienenden hchstntigen Stcken auf-wachsen lassen. Weshalb wir um diesem hchst verderblichen bel auf einmal ab-zuhelfen, in Gnaden refolvieret, dieses unser Generaledikt ergehen zu lassen und darin allergndigst und ernstlich zu verordnen, da hinknftig an denen Orten, wo Schulen sein, die Eltern bei nachdrcklicher Strafe gehalten werden sollen, ihre Kinder gegen zwei Dreier wchentliches Schulgeld von einem jeden Kinde im Winter tglich und im Sommer, wenn die Eltern der Kinder bei ihrer Wirt-fchaft bentigt sind, zum wenigsten ein- oder zweimal die Woche, damit sie das-jenige, was im Winter erlernt worden, nicht gnzlich vergessen mgen, in die Schule zu schicken. Falls aber die Eltern das Vermgen nicht htten, so wollen wir, da solche 2 Dreier aus jedes Orts Almosen bezahlt werden sollen. Dann wollen und be-fehlen wir auch allergndigst und ernstlich, da hinfort die Prediger insonderheit auf dem Lande alle Sonntag Nachmittage die Katechisation mit ihren Gemeinden unfehlbar halten sollen; wonach ihr euch gehorsamst zu achten, diesen unseren allergndigsten Willen und Befehl gehriger Orten zu publizieren, darber nach-drcklich zu halten, auch dem Fiskus aufzugeben habt, ein wachsames Auge zu haben und die Kontravenienten zu Bestrafung anzuzeigen. Daran geschiehst unser allergndigster Wille und sind wir euch mit Gnaden gewogen. Gegeben Berlin, den 28. Sept. 1717. Auf Sr. Knigl. Majest. allergndigsten Spezialbefehl, v. Dhnhoff. Ilgen, v. Blaspiel. v. Platho. *) diejenigen, die nicht danach tun.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer